Unternehmenssanierung mit dem StaRUG – präventiv handeln, statt auf die Insolvenz zu warten

Unternehmen frühzeitig sanieren, bevor die Insolvenz eintritt. Das ist das Ziel des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Seit dem 1. Januar 2021 schließt es die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren. Geschäftsführung und Gesellschafter behalten dabei die volle Kontrolle, das Verfahren bleibt bis auf wenige Ausnahmen nicht öffentlich und einzelne blockierende Gläubiger können mit einer Drei-Viertel-Mehrheit überstimmt werden.

Wichtig: Wer die Möglichkeiten des StaRUG nutzen will, muss frühzeitig handeln. Zugangsvoraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit– die Zahlungsunfähigkeit selbst darf noch nicht eingetreten sein. Genau hier entfaltet das Gesetz seinen Wert: Es belohnt vorausschauendes Krisenmanagement und bietet eine Sanierung mit der gebotenen Ruhe.

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Vorteile

Was ist das StaRUG?

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) stellt Unternehmen einen präventiven Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der ein gesetzlich geregeltes Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz ermöglicht. Das Gesetz setzt eine EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht um und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. 

Maßgebliche Voraussetzung für eine Unternehmenssanierung auf Basis des StaRUG ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO: Sie liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, mehr als 90 Prozent seiner bestehenden Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen.

Welche Vorteile hat eine Sanierung auf Basis des StaRUG

Ein Restrukturierungsverfahren mit den Instrumenten des StaRUG hat mehrere Vorteile:

  • Nicht-öffentliches Verfahren: Eine StaRUG-Restrukturierung geschieht mit der gebotenen Ruhe, denn das Verfahren ist bis auf wenige Ausnahmen vertraulich.
  • Verfügungshoheit bleibt erhalten: Unternehmen führen die Sanierung in eigener Regie durch, vergleichbar mit einer Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahren.
  • Begrenzung auf bestimmte Gläubigergruppen: Die Geschäftsleitung kann gezielt auswählen, welche Gläubiger in die Sanierung einbezogen werden, beispielsweise nur die finanzierenden Banken.
  • 75-Prozent-Mehrheit reicht aus: Dem Restrukturierungsplan muss eine Drei-Viertel-Mehrheit der einbezogenen Gläubiger zustimmen. Einzelne opportunistische Gläubiger können daher durch andere Gruppen überstimmt werden
  • Hohe Rechtssicherheit: Bei Bedarf bietet sich die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans an, insbesondere wenn nicht alle Gläubiger zustimmen.
  • Haftungsschutz: Mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht ruht die Insolvenzantragspflicht.

Restrukturierungsplan

Wann ist eine StaRUG-Sanierung sinnvoll?

Die Stärke des StaRUG liegt in der Restrukturierung der Passivseite. Es eignet sich besonders, wenn die Schieflage des Unternehmens vor allem aus finanziellen Verpflichtungen resultiert: etwa aus hohen Bankschulden, einer ungünstigen Anleihestruktur, übermäßigen Gesellschafterdarlehen oder einer drückenden Last aus Rückstellungen.

Typische Anwendungsfälle sind die Stundung oder der Teilverzicht von Bankforderungen, ein Debt-Equity-Swap zur Stärkung des Eigenkapitals oder die Restrukturierung von Anleihen. Auch dort, wo absehbar ist, dass eine außergerichtliche Einigung an einer Minderheit blockierender Gläubiger scheitern würde, ist das StaRUG das Mittel der Wahl.

Weniger geeignet ist das Gesetz hingegen bei operativen Problemen: Wer ungünstige Miet- oder Leasingverträge beenden möchte oder einen substanziellen Personalumbau plant, findet im StaRUG keine Werkzeuge. Eingriffe in Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Hier bietet die Eigenverwaltung deutlich kraftvollere Instrumente.

Was ist ein Restrukturierungsplan im StaRUG-Verfahren?

Im Zuge der Sanierung entwickelt die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem CRO oder den insolvenzrechtlichen Beratern – falls gerichtlich bestellt, auch mit dem Sanierungsmoderator oder Restrukturierungsbeauftragten – einen detaillierten Restrukturierungsplan. Er ist das Herzstück jeder StaRUG-Restrukturierung und gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.

Der darstellende Teil beschreibt das Sanierungskonzept, Krisenursachen, geplante Maßnahmen und vor allem die zwingend vorgeschriebene Vergleichsrechnung. Diese muss nachweisen, dass die einbezogenen Gläubiger durch den Plan bessergestellt werden als im Alternativszenario – meist im Vergleich zu einer Regelinsolvenz. So entstehen Transparenz und Vertrauen.

Der gestaltende Teil legt fest, in welche Rechte der Planbetroffenen wie eingegriffen werden soll, etwa durch Forderungsverzichte, Stundungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt; für die Annahme genügt eine 75-Prozent-Mehrheit der Stimmrechte je Gruppe. Ausgenommen von einer Gestaltung sind insbesondere Arbeitnehmerforderungen und Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge.

Haben die Gruppen dem Plan zugestimmt, geht es direkt an die Umsetzung. Sind die Maßnahmen vollzogen, ist das StaRUG-Verfahren erfolgreich beendet, bei guter Vorbereitung oft schon nach wenigen Wochen.

Frühwarnsystem

Was ist das Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG?

§ 1 StaRUG führt eine gesetzliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung bei Unternehmen ein. Die Geschäftsleitung muss fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und bei Anzeichen einer Krise rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.

Diese Pflicht trifft nicht nur die Geschäftsleitung selbst, sondern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die für das Unternehmen tätig sind. Wer keine geeigneten Vorkehrungen gegen die Unternehmenskrise trifft, riskiert eine persönliche Haftung – und das nicht erst bei Eintritt der Insolvenz. Schultze & Braun unterstützt Sie beim Aufbau eines wirksamen Frühwarnsystems und schützt Sie damit zugleich vor Haftungsrisiken.

Wie berät und begleitet Schultze & Braun Unternehmen in einer Sanierung nach dem StaRUG?

Als eine der führenden insolvenz- und sanierungsrechtlich spezialisierten Kanzleien in Deutschland unterstützen unsere Experten Unternehmen bei der Vorbereitung der Unternehmenssanierung auf Basis des StaRUG, bei der Erstellung und Abstimmung des Restrukturierungsplans und begleiten die Umsetzung der Maßnahmen. Denn die Sanierung eines Unternehmens kann eine komplexe Angelegenheit sein, insbesondere wenn es um die konkrete Definition und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen geht. Hier ist die Unterstützung durch erfahrene Restrukturierungsexperten von Schultze & Braun von Vorteil. Dafür nehmen unsere Experten immer die Rollen ein, die Sie und Ihr Unternehmen benötigen: Wir sind Ihr Berater, können Ihr in verantwortlicher Position handelnder Chief Restructuring Officer (CRO) sein, übernehmen aber auch die Funktion des Sanierungsmoderators oder des Restrukturierungsbeauftragten, die auch gerichtlich bestellt werden können.

Wir steuern Ihr Sanierungsprojekt präzise und zielgerichtet bis zum erfolgreichen Abschluss. Neben den Erfahrungen aus zahlreichen Insolvenzverfahren, Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren waren wir bei Schultze & Braun bereits in vielen der bisherigen StaRUG-Restrukturierungen tätig und haben in verantwortlicher Position gemeinsam mit dem Management des Schuldners und weiteren Beratern des Unternehmens die Sanierung des Unternehmens unterstützt, vorangebracht und gleichzeitig darauf geachtet, dass die Rechte der Gläubiger gewahrt werden.

Was können wir für Sie tun?

StaRUG

StaRUG-Kommentar

Dr. Eberhard Braun (Hrsg.)

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StaRUG und präventiver Restrukturierungsrahmen - Unternehmen stabilisieren und restrukturieren

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Unsere Experten beraten Unternehmen bei der frühzeitigen Vorbereitung und professionellen Umsetzung der Maßnahmen, sichern  die Geschäftsleiter zur Vermeidung von Haftungsrisiken ab und übernehmen bei Bedarf die Projektsteuerung  bis hin zur Organfunktion.

Dr. Dietmar Haffa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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