Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

„Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“ So definiert § 5 ArbGG den Begriff des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer unterscheiden sich damit rechtlich von anderen Beschäftigungsformen wie freien Mitarbeitenden oder Selbständigen und haben gegenüber diesen mehrere Vorteile, zum Beispiel einen gewissen Kündigungsschutz, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, einen Anspruch auf Elternzeit oder bezahlten Urlaub. Zum Status des Arbeitnehmers hat die Rechtsprechung weitere Kriterien aufgenommen und achtet dabei besonders auf die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses und weniger auf die vertraglich getroffenen Regelungen. So kann auch eine Person, die laut Vertrag ein freier Mitarbeiter ist, de facto ein Arbeitnehmer sein – und damit Anspruch auf dessen Rechte haben.

Arbeitnehmer erbringen eine bestimmte Tätigkeit gegen ein Entgelt. Dabei ist es unerheblich, ob dies in Teilzeit oder Vollzeit geschieht. Sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das bedeutet der Arbeitgeber kann ihnen Weisungen erteilen, etwa bestimmte Dienstkleidungen zu tragen, an bestimmten Orten zu arbeiten oder bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Arbeitnehmer sind in die Arbeitsorganisation ihres Arbeitgebers eingebunden und vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig. Sie nutzen bei ihrer Tätigkeit die Betriebsmittel und typischerweise (aber nicht zwingend) die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, müssen ihren Urlaub mit Vorgesetzten und Kollegen absprechen und tragen kein unternehmerisches Risiko.

Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, aber auch zur Treue gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Treuepflicht hält Arbeitnehmer dazu an, Rücksicht auf die Belange ihres Arbeitgebers zu nehmen und ihrem Arbeitgeber gegenüber zu loyal sein.


Verträge

Arbeitsverträge

Was ein Arbeitsvertrag ist, definiert § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wie jeder andere Vertrag kommt auch der Arbeitsvertrag durch ein vertragliches Angebot und dessen Annahme zustande. Auch wenn in einem gewissen Rahmen auch mündliche Arbeitsverträge wirksam sein können, ist es immer ratsam, einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form zu schließen. Andernfalls ist es deutlich schwerer, Ansprüche aus diesem Vertrag geltend zu machen.

Die Inhalte des Arbeitsvertrags sind grundsätzlich Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weil der Arbeitnehmer durch seine persönliche Abhängigkeit aber in einer schwächeren Position ist, gibt es gesetzliche Regelungen, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag genauere Angaben zu den Vertragspartnern, der vereinbarten Tätigkeit, dem zeitlichen Umfang und dem vereinbarten Entgelt. Idealerweise regelt er außerdem weitere Details wie die Zahl der Urlaubstage, die Kündigungsfrist oder die genaue Zusammensetzung des Entgelts. Auch sollte aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, ob das Vertragsverhältnis befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Für eine Befristung müssen dabei bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In Branchen oder Unternehmen mit Tarifverträgen, beispielsweise Manteltarifverträge, Entgelttarifverträge oder Unternehmenstarifverträge, gehen die Bestimmungen dieser Verträge abweichenden Bestimmungen des individuellen Arbeitsvertrags vor.

Einzelne Klauseln und Bestimmungen des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können immer wieder Anlass zu Streitigkeiten geben. Arbeitnehmer sind dabei gut beraten, wenn sie die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber dabei an erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht auslagern. Damit profitieren sie nicht nur vom vertieften Fachwissen des Anwalts und dessen besseren Verhandlungsmöglichkeiten, sie gehen auch der direkten Konfrontation mit dem Arbeitgeber weitgehend aus dem Weg. Ein kluger Berater in Sachen Arbeitsrecht für Arbeitnehmer wird zudem zunächst immer versuchen, die Sache ohne Beteiligung des Arbeitsgerichts zu regeln.

Arbeiten im Ausland

Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie längere Zeit jenseits der deutschen Grenze arbeiten? Dann liegt eine sogenannte Entsendung ins Ausland vor – und dabei gibt es eine ganze Reihe an Aspekten zu beachten. Die Entsendung muss zeitlich begrenzt sein und sich auf ein bestimmtes Projekt beziehen oder vertraglich festgelegt sein. Die zentralen Eckpunkte Ihrer Entsendung ins Ausland regelt der sogenannte Entsendevertrag. Soll die Entsendung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauern, muss dieser Vertrag zusätzlich definieren, in welchem Land oder in welchen Ländern die Arbeit für welchen Zeitraum geleistet werden soll, in welcher Währung die Entlohnung erfolgt und ob es Geld- oder Sachleistungen gibt, die mit dem Auslandsaufenthalt verbunden sind (beispielsweise Entsendezulagen und Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten). Außerdem muss geklärt sein, ob und unter welchen Bedingungen Sie als Arbeitnehmer nach Deutschland zurückkehren. Für den deutschen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt bei der Entsendung ins Ausland grundsätzlich nach wie vor deutsches Recht.

Nichtsdestotrotz müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwaige nationale Vorschriften im Ausland beachten – zum Beispiel zur Arbeitserlaubnis, der gesetzlichen Arbeitszeit, zu Nacht- und Sonntagsarbeit, Entgeltfragen und Feiertagen. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Meldepflichten beachten, die je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Bereits im Vorfeld sollte auch geregelt sein, wie Sie sozialversichert sind und in welchem Land Sie Ihre Steuern zahlen müssen.

Die Entsendung eines Arbeitnehmers in Ausland kann daher zu einer bürokratischen Herausforderung werden. Vor allem die Informations- und Meldepflichten, die Vertragsgestaltung nach der Vierwochenfrist, steuerliche Fragen sowie Themen der Sozialversicherung sind Kernpunkte, mit denen sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber beschäftigen sollten. Denn bei Nicht-Beachtung von Regeln und Vorschriften können empfindliche Strafen für den Arbeitgeber fällig werden. Eine arbeitsrechtliche Beratung durch einen auf die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier dringend angeraten.

Abmahnung und Kündigung

Abmahnung

Haben Sie sich als Arbeitnehmer falsch verhalten, kann Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, bei wiederholtem Fehlverhalten sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Abmahnen kann er nur ein konkretes Fehlverhalten. Gleichzeitig fordert er Sie mit der Abmahnung auf, sich künftig an Ihre Pflichten zu halten, die der Arbeitgeber auch genau beschreiben muss. Die Abmahnung als solche hat zunächst keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis.

Wirksam ist eine Abmahnung jedoch nur, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllt. So muss Ihr Fehlverhalten vertragswidrig sein. Sie müssen also entweder eine Arbeitspflicht verletzt oder eine vertragliche Nebenpflicht nicht beachtet haben. Und Sie müssen es willentlich getan haben. Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten möglichst genau beschreiben, inklusive des Ortes, der Zeit und möglicher Beteiligter, und sie muss Sie zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern. Dabei muss auch beschrieben sein, wie dieses pflichtgemäße Verhalten konkret aussieht. Abgemahnt werden darf nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bedeutet die Abmahnung muss verhältnismäßig sein.

Die Abmahnung wird in die Personalakte eingetragen. Genau deshalb sollten Sie eine Abmahnung stets von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Ist die Abmahnung unwirksam, etwa weil die Vorwürfe nicht zutreffen, die Abmahnung nicht verhältnismäßig ist oder formale Gründe für eine wirksame Abmahnung nicht vorliegen, können Sie arbeitsrechtlich gegen die Abmahnung vorgehen. Ist genügend Zeit vergangen, können Sie unter bestimmten Umständen selbst berechtigte und wirksame Abmahnungen aus Ihrer Personalakte entfernen lassen.

Kündigung, Abfindung und Zeugnisse

Den Arbeitsvertrag kündigen können beide Seiten: Sie als Arbeitnehmer, aber auch Ihr Arbeitgeber. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegen und die Kündigungsfrist eingehalten werden. Außerdem muss die Kündigung rechtmäßig sein.

Eine Kündigung durch Ihres Arbeitgebers muss außerdem einen Kündigungsgrund enthalten. Dabei unterscheidet man zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen darf es nur aus wichtigem Grund geben. Derartige Kündigungen sind meist fristlos. Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann der Kündigung auch widersprechen.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, läuft eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen können. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde. Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie von einem Arbeitsgericht überprüfen, ob die Kündigung rechtswirksam ist. Gegebenenfalls kann sich eine solche Auseinandersetzung über mehrere Instanzen hinziehen, also bis zum jeweiligen Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt ist, haben Sie die Wahl zwischen einer Abfindung oder dem Erhalt Ihres Arbeitsplatzes. Mit einer Abfindung erhalten Sie einen einmaligen finanziellen Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Höhe einer Abfindung müssen Sie individuell mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

Während Ihres Arbeitsverhältnisses, aber ganz besonders an dessen Ende, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ihr Arbeitgeber muss darin Ihre Leistung und Ihr Verhalten vollständig und inhaltlich richtig beschreiben. Er darf Sie und Ihre Leistung dabei nicht herabqualifizieren.

Sie sollten daher Kündigungen und Zeugnisse stets von einem geschulten Auge betrachten lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen – ohne und mit Beteiligung eines Arbeitsgerichts. Auch bei der zielgerichteten Aushandlung einer angemessenen Abfindung ist ein Anwalt für Arbeitsrecht eine große Hilfe.

Expertise

Stets Ihrer Seite: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer bei Schultze & Braun

Welches arbeitsrechtliche Thema Sie auch immer auf Ihrem Herzen haben – bei den Fachanwälten für Arbeitsrecht von Schultze & Braun sind Sie an der richtigen Stelle. Wir von Schultze & Braun unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber wahrzunehmen. Wir überprüfen die Regelungen Ihres Arbeitsvertrages auf ihre Wirksamkeit, sichern Ihre Rechte bei einer Entsendung ins Ausland und vertreten Ihre Interessen bei Abmahnung oder Kündigung. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe, am liebsten ohne Beteiligung eines Arbeitsgerichts. Wenn es aber nicht anders geht, streiten wir uns für Sie auch vor Gericht, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten.

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Perspektiven definieren

Sie haben Bedenken, ob die Regelungen Ihres Arbeitsvertrags wirksam sind oder möchten Ihre Rechte bei einer Entsendung ins Ausland kennen und sichern? Sie wurden mit einer Abmahnung oder gar Kündigung konfrontiert? Bei Schultze & Braun sind Sie an der richtigen Stelle. Wir unterstützen und beraten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber.

Joachim Zobel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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