Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
„Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“ So definiert § 5 ArbGG den Begriff des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer unterscheiden sich damit rechtlich von anderen Beschäftigungsformen wie freien Mitarbeitenden oder Selbständigen und haben gegenüber diesen mehrere Vorteile, zum Beispiel einen gewissen Kündigungsschutz, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, einen Anspruch auf Elternzeit oder bezahlten Urlaub. Zum Status des Arbeitnehmers hat die Rechtsprechung weitere Kriterien aufgenommen und achtet dabei besonders auf die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses und weniger auf die vertraglich getroffenen Regelungen. So kann auch eine Person, die laut Vertrag ein freier Mitarbeiter ist, de facto ein Arbeitnehmer sein – und damit Anspruch auf dessen Rechte haben.
Arbeitnehmer erbringen eine bestimmte Tätigkeit gegen ein Entgelt. Dabei ist es unerheblich, ob dies in Teilzeit oder Vollzeit geschieht. Sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das bedeutet der Arbeitgeber kann ihnen Weisungen erteilen, etwa bestimmte Dienstkleidungen zu tragen, an bestimmten Orten zu arbeiten oder bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Arbeitnehmer sind in die Arbeitsorganisation ihres Arbeitgebers eingebunden und vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig. Sie nutzen bei ihrer Tätigkeit die Betriebsmittel und typischerweise (aber nicht zwingend) die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, müssen ihren Urlaub mit Vorgesetzten und Kollegen absprechen und tragen kein unternehmerisches Risiko.
Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, aber auch zur Treue gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Treuepflicht hält Arbeitnehmer dazu an, Rücksicht auf die Belange ihres Arbeitgebers zu nehmen und ihrem Arbeitgeber gegenüber zu loyal sein.