Das Gesetz schützt den einzelnen Planbetroffenen innerhalb einer Gruppe davor, dass er von den anderen Gläubigern in seiner Gruppe überstimmt wird und es so zu einer ihm nachteiligen Annahme des Restrukturierungsplans durch seine Gruppe kommt. Ob für den Planbetroffenen ein Nachteil gegeben ist, prüft das Restrukturierungsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag desjenigen Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat.
Wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, ist die Bestätigung des Plans durch das Gericht zu versagen. Maßgeblich für die voraussichtliche Schlechterstellung ist eine objektiv-wirtschaftliche Betrachtung. Hierzu ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, aus der sich ergibt, wie der betroffene Antragsteller bei Durchführung des Restrukturierungsplans und wie er ohne diesen stünde. Werden Mittel vom Unternehmer bereitgestellt, einen geltend gemachten Nachteil zu kompensieren, wird das Verfahren zur Klärung der Sachlage nachgelagert und außerhalb des eigentlichen Restrukturierungsverfahren durchgeführt. Der Restrukturierungsplan kann so unabhängig von vorgetragenen Individualinteressen umgesetzt werden.