StaRUG einfach erklärt im Glossar

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes, kurz StaRUG, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit unserem Glossar wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Begriffe aus dem neuen Sanierungsbaukastens für Unternehmer geben, verpackt in 24 kleine Häppchen.

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StaRUG-Glossar

Möchte sich ein Unternehmen restrukturieren und dafür die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das Unternehmen muss zum einen restrukturierungsfähig sein und zum anderen bei Gericht das Restrukturierungsvorhaben anzeigen. Sachlich zuständig für die Anzeige ist das Amtsgericht (= Restrukturierungsgericht), örtlich zuständig ist dasjenige Gericht, wo das Unternehmen den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

Wurde ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt, ruht die ansonsten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehende Insolvenzantragspflicht. An ihre Stelle tritt die Anzeigepflicht dieser Umstände an das Restrukturierungsgericht. Das Durchlaufen eines Sanierungsmoderationsverfahrens (siehe unten) ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.

Da die Insolvenzantragspflicht während des Restrukturierungsverfahrens ruht, muss die ansonsten antragspflichtige Person dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ohne schuldhaftes Zögern anzeigen.
Tut sie dies, ruht die Insolvenzantragspflicht weiter (sie lebt aber nach der Beendigung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf). Verstößt die antragspflichtige Person gegen diese Anzeigepflicht, droht ihr eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (die Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung kann durch die Stellung eines Insolvenzantrags erfüllt werden).

Das Unternehmen kann mit seinen Gläubigern im Rahmen der Sanierungsmoderation (siehe unten) einen Sanierungsvergleich schließen, an dem sich auch Dritte beteiligen können. Anschließend kann beim Restrukturierungsgericht beantragt werden, dass der Vergleich gerichtlich bestätigt werden soll.

Das Gericht nimmt dann die Bestätigung vor oder hat diese abzulehnen, wenn das dem Vergleich zugrundeliegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Zum Vorliegen der Ablehnungsgründe muss der Sanierungsmoderator gegenüber dem Gericht als Sachverständiger Stellung nehmen.

Innerhalb des Maßnahmenkatalogs des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (siehe unten) kann die Abstimmung über den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren beantragt werden.
Wurde vom Unternehmen ein Restrukturierungsplan erarbeitet, hat das Unternehmen die Wahl, ob man die Abstimmung über den Restrukturierungsplan außergerichtlich (sprich selbst) organisiert oder ob man einen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin beantragt. Eine gerichtliche Planabstimmung vermeidet bspw. Nachweisrisiken über den Ablauf des Abstimmungsverfahrens, da Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme zu Lasten des planvorlegenden Unternehmens gehen. Diese können auch zur Versagung der Planbestätigung führen.

In einem Restrukturierungsplan können nur bestimmte Rechtsverhältnisse gestaltet werden. Diese sind zuvorderst Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften. Ferner können durch den Restrukturierungsplan allgemeine Vertrags- und Nebenbedingungen aus mehrseitigen bzw. die Gläubigerrechte untereinander regelnden Rechtsverhältnissen, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte und gruppeninterne Drittsicherheiten von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetzes) umgestaltet werden.
Kein unmittelbarer Eingriff durch einen Restrukturierungsplan ist hingegen in die folgenden Forderungen und Rechte möglich: künftige Forderungen, Aussonderungsrechte, Drittsicherheiten von Mutter- oder Schwestergesellschaften, Forderungen nicht vorleistender Vertragspartner, Arbeitnehmer und Inhaber einer betrieblichen Altersversorgung sowie aus deliktischen und strafbaren Handeln wie auch Ansprüche auf Sanktionszahlungen aller Art.

Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (siehe oben) kann das Unternehmen die vier im Gesetz genannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragen.
Diese Module können einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden:

  1. Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung);
  2. gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung);
  3. gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung);
  4. gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

Um sich anbahnende Krisen möglichst früh erkennen zu können, sind Geschäftsleiter verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand ihres Unternehmens gefährden können, zu wachen. Diese Pflicht bestand bereits nach dem geltenden Recht, war aber nur punktuell im Gesetz geregelt.

Mit dem StaRUG wird eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung für Geschäftsleiter sowie der daraus folgenden Reaktionspflichten normiert. Weitergehende Anforderungen aus anderen gesetzlichen Regelungen werden vom StaRUG nicht verdrängt. Die konkrete Ausformung und Reichweite dieser Pflicht ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig. Das Bundesjustizministerium stellt unter seiner Internetadresse www.bmj.de Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen bereit.

Die Höhe des gewährten Stimmrechts (siehe unten) ist maßgebend für das Erreichen der erforderlichen Mehrheit im Rahmen der Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung des Planangebots. Abgestimmt wird nach Gruppen, die vom Planersteller gebildet und im Restrukturierungsplan anzugeben sind.

Die Planbetroffenen werden in verschiedene Gruppen nach ihrer rechtlichen Betroffenheit eingeteilt. Das StaRUG verlangt eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % der Forderungssummen in der jeweiligen Gruppe. Um eine gruppeninterne Dominanz von Großgläubigern zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Bildung von Kleingläubigergruppen, sofern planbetroffen, verpflichtend vorgesehen.
Weiterhin hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen fingiert werden kann (sog. Cram-down). Damit soll die Durchsetzung konsensfähiger Restrukturierungspläne erleichtert werden und eine zum Vorteil Aller reichenden außergerichtlichen Sanierung gegen das Individualinteresse Einzelner durchgesetzt werden können.

Das Gesetz schützt den einzelnen Planbetroffenen innerhalb einer Gruppe davor, dass er von den anderen Gläubigern in seiner Gruppe überstimmt wird und es so zu einer ihm nachteiligen Annahme des Restrukturierungsplans durch seine Gruppe kommt. Ob für den Planbetroffenen ein Nachteil gegeben ist, prüft das Restrukturierungsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag desjenigen Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat.

Wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, ist die Bestätigung des Plans durch das Gericht zu versagen. Maßgeblich für die voraussichtliche Schlechterstellung ist eine objektiv-wirtschaftliche Betrachtung. Hierzu ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, aus der sich ergibt, wie der betroffene Antragsteller bei Durchführung des Restrukturierungsplans und wie er ohne diesen stünde. Werden Mittel vom Unternehmer bereitgestellt, einen geltend gemachten Nachteil zu kompensieren, wird das Verfahren zur Klärung der Sachlage nachgelagert und außerhalb des eigentlichen Restrukturierungsverfahren durchgeführt. Der Restrukturierungsplan kann so unabhängig von vorgetragenen Individualinteressen umgesetzt werden.

Restrukturierungsverfahren sind nicht öffentlich. Das zu restrukturierende Unternehmen kann beantragen, dass öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Dies ist bspw. erforderlich, wenn das Unternehmen Geschäftsbeziehungen ins europäische Ausland unterhält und eine Anerkennungswirkung nach den Vorschriften der EuInsVO anstrebt (z. B. bei der Durchsetzung von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens unter Einbeziehung ausländischer Gläubiger; der Einbeziehung von neuen Finanzierungen unter Nutzung des Anfechtungsprivilegs; der Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Geschäftsanteile).
Für die Sanierungsmoderation (siehe unten) und einen Sanierungsvergleich ist die öffentliche Bekanntmachung nicht vorgesehen.

Als Planangebot wird die Unterbreitung des Restrukturierungsplans durch das Unternehmen zum Zwecke der Annahme durch die planbetroffenen Gläubiger bezeichnet.
Damit sich der jeweilige Planbetroffene inhaltlich mit dem Planangebot auseinandersetzen kann, muss er den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen erhalten.

Das Planangebot muss den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme und der gerichtlichen Bestätigung auch gegenüber denjenigen wirksam werden kann, die das Angebot nicht angenommen haben. Die Annahme des Restrukturierungsplans kann ohne Versammlung der Planbetroffenen organisiert werden, es obliegt dem Unternehmen die Art und Weise der Angebotsannahme zu bestimmen.

Die gerichtliche Planbestätigung schließt als zeitlich letztes Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (siehe oben) das Restrukturierungsvorhaben ab. Haben die Planbetroffenen zuvor mit den erforderlichen Mehrheiten den Restrukturierungsplan angenommen, kann auf Antrag des Unternehmens das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigen lassen.
Nur mit dieser gerichtlichen Bestätigung kann der Plan seine Wirkungen gegen widersprechende oder an der Abstimmung nicht teilnehmende Planbetroffene entfalten. Gegen den Bestätigungsbeschluss steht jedem Planbetroffenen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Hat sich das Unternehmen gegen die Möglichkeit entschieden, einen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin zu beantragen (siehe oben), sondern will man eine Planbetroffenenversammlung selbst organisieren, so müssen die Planbetroffenen hierzu schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden.

Im Rahmen der Versammlung kann der Restrukturierungsplan vor der Abstimmung erörtert wie auch in einzelnen Punkten geändert werden. Entscheidet sich das Unternehmen für ein schriftliches Planverfahren, kann von einem Gläubiger beantragt werden, einen gesonderten Termin zur Erörterung des Plans durchzuführen, soweit nicht allen Planbetroffenen vor der Abstimmung die Gelegenheit zur gemeinschaftlichen Erörterung gegeben wurde.
In allen Fällen muss den Planbetroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der/den Versammlung(en) teilnehmen und ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben zu können.

Mit dem Restrukturierungsplan kann gezielt in die Forderungen einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen eingegriffen werden, es muss nicht die Gesamtheit aller Gläubiger einbezogen werden.
Dies ist ein grundlegender Unterschied zu einem Insolvenzverfahren, in dem alle Gläubiger berücksichtigt werden müssen. Manche Gläubiger sind von vornherein von einem Restrukturierungsplan ausgenommen (siehe unten). Die Auswahl der Gläubiger muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen, sie steht nicht im freien Ermessen des Planerstellers. Soll in die Rechte einzelner Gläubiger nicht eingegriffen werden, ist zu klären, ob es sachgerechte Kriterien gibt, dass die Lasten der Sanierung nur von den anderen Gläubigern getragen werden.

Der Restrukturierungsbeauftragte (siehe unten) überwacht, ob die im Restrukturierungsplan getroffenen Regelungen durch das Unternehmen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Restrukturierungsbeauftragte hierüber unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und denjenigen Gläubigern berichten, denen nach dem Plan Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.

Die Planüberwachung ist fakultativ, sie ist kein notwendiges Element des Restrukturierungsplans, sondern muss im Plan ausdrücklich vorgesehen werden. Eine nachträgliche Vereinbarung der Überwachung ist nicht möglich. Wurde das Restrukturierungsverfahren bislang ohne Restrukturierungsbeauftragten geführt, ist für Zwecke der Planüberwachung ein Restrukturierungsbeauftragter erstmalig zu bestellen.

Der Restrukturierungsbeauftragte wird entweder von Amts wegen (sog. notwendiger Restrukturierungsbeauftragter) oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger (sog. fakultativer Restrukturierungsbeauftragter) durch das Gericht bestellt.
Der Restrukturierungsbeauftragte ist eine neutrale und unabhängige Person. Er wird mit dem Ziel eingeschaltet, eine alle Interessen wahrende, neutrale Begleitung des Restrukturierungsprozesses zu gewähren.

Bei einer Bestellung von Amts wegen, nimmt er vor allem unterstützende und gutachterliche Funktionen für das Gericht wahr, aber auch sichernde und überwachende Funktionen. Wird er hingegen auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger bestellt, hat er in erster Linie eine moderierende Funktion. Nimmt das Unternehmen während einer Sanierungsmoderation (siehe unten) die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, endet das Amt des Sanierungsmoderators, der vom Gericht nahtlos zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden kann.

Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück der beabsichtigten Restrukturierung, er beschreibt und legt die geplanten Sanierungsmaßnahmen fest. Inhaltlich teilt er sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil auf. Der darstellende Teil dient als Information für die Planbetroffenen (= die Gläubiger, deren Rechte geregelt werden sollen) und das Restrukturierungsgericht.

Der gestaltende Teil legt die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest. Dem Plan beizufügen sind abhängig vom Regelungsgehalt diverse Anlagen, die dem Informationsgehalt dienen wie auch ergänzende Erklärungen beteiligter Personen enthalten. Für kleine und mittlere Unternehmen veröffentlicht das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite www.bmj.de eine Checkliste für Restrukturierungspläne.

Nutzt der Unternehmer die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, dann hat er die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren.
Damit geht einher, dass er alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder die die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. Handelt er entgegen seinen Pflichten, bleiben die pflichtwidrig vorgenommenen Rechtshandlungen dennoch wirksam. Bei schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen kann aber die Restrukturierungssache aufgehoben werden.

Zur Überwindung von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten können sich Unternehmen der Sanierungsmoderation als Unterstützungsverfahren zur Einigung mit ihren Gläubigern bedienen. Zwangswirkungen gegen die beteiligten Gläubiger lassen sich mit der Sanierungsmoderation nicht herbeiführen. Ist dies notwendig, muss das Unternehmen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen, womit die Sanierungsmoderation ihr Ende findet.

Das Unternehmen kann die Sanierungsmoderation bei Gericht beantragen. Voraussetzung ist, dass es noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Aufgaben des Gerichts beschränken sich auf die Bestellung eines Sanierungsmoderators, die Überwachung dessen und die Beurkundung eines bestenfalls am Ende dieses Prozesses stehenden Sanierungsvergleichs. Die Sanierungsmoderation ist nicht in das Restrukturierungsverfahren eingebunden, kann aber in ein solches überführt werden. Sie kann bis zu maximal sechs Monate dauern. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, verlängert sich die Sanierungsmoderation bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs.

Zur Unterstützung der Restrukturierungsverhandlungen hat der Gesetzgeber dem Unternehmen die gerichtliche Stabilisierung als eines der Instrumente (siehe oben) an die Hand gegeben. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, Vollstreckungs- und/oder Verwertungssperren zu beantragen.
Diese können nur in Bezug auf Forderungen ergehen, die durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar sind, womit nicht vom Restrukturierungsplan regelbare Forderungen hiervon nicht betroffen sein können. Um weitestgehend flexibel einen situationsangemessenen Gebrauch zu ermöglichen, ist unbeachtlich, ob von der Stabilisierung betroffene Forderungen vom Plan überhaupt geregelt werden. Es soll vermieden werden, dass Gläubiger ihre Forderungen ohne Rücksicht auf die Interessen der anderen Beteiligten einseitig durchsetzen. Das Instrument der Stabilisierung hat die Gewährleistung der Umsetzbarkeit des Restrukturierungsvorhabens zum Ziel.

Über die Annahme oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans entscheiden die Planbetroffenen mittels Abstimmung.
Das Stimmrecht der beteiligten Gläubiger richtet sich bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninternen Drittsicherheiten nach deren Wert und bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Welches Stimmrecht welchem Planbetroffenen zugewiesen wird, hat das Unternehmen in seinem Planangebot (siehe oben) anzugeben.

Das StaRUG führt Fälle auf, bei deren Vorliegen das Restrukturierungsgericht von Amts wegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans (siehe oben) zu versagen hat. Demnach ist z. B. die Bestätigung zu versagen, wenn das Unternehmen nicht drohend zahlungsunfähig ist, wenn gegen die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sowie der Planabstimmung verstoßen wurde oder wenn die durch den Plan gestalteten Ansprüche der Planbetroffenen offensichtlich nicht erfüllt werden können.

Die Regelung dient dem Gläubigerschutz und ist damit ein Korrektiv zu der dem Unternehmen eingeräumten Möglichkeit, den präventiv ansetzenden insolvenzvermeidenden Restrukturierungsprozess eigenverantwortlich und weitgehend frei von verfahrensrechtlichen Formalismen durchzuführen. Dem Unternehmen steht gegen die Versagung der Bestätigung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu

Zu den vier Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (siehe oben) gehört die gerichtliche Vorprüfung des Restrukturierungsplans.
Bevor der Plan den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird, kann er dem Restrukturierungsgericht zu einer Vorprüfung übermittelt werden. Insbesondere wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll, kann das Unternehmen hinsichtlich bestimmter, für eine spätere Bestätigung des Restrukturierungsplans essentieller Fragen eine Vorabklärung herbeiführen.

Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans (siehe oben) treten die im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt im Verhältnis zu allen Planbetroffenen, auch zu denjenigen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind.

Neben dieser Hauptwirkung regelt das StaRUG bspw., dass Willenserklärungen oder Beschlüsse mit der Aufnahme im Plan als in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden oder Planbetroffene wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben können, sollte das Unternehmen die im Restrukturierungsplan gegebenen Zusagen nicht erfüllen.

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