Beraterhaftung

Ein Unternehmer weiß: Es gibt Chancen, aber auch Risiken. Berater hingegen partizipieren nicht am Erfolg des Unternehmens, tragen aber das Risiko mit. Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise gerät.

Bei der Beraterhaftung muss ein Berater nicht nur für Schäden falscher Beratung innerhalb des konkret erteilten Auftrags aufkommen, er haftet auch aus fehlenden Hinweisen und gelegentlich erteilten und gut gemeinten Ratschlägen – sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Insolvenzverwalter. Auch werden bisweilen bereits gezahlte Beratungshonorare vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.

Berater im Krisenunternehmen?
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Fokus

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich ist jeder Berater betroffen, der ein Unternehmen begleitet und dessen Expertise bei relevanten Entscheidungen im Unternehmen berücksichtigt wird. Dabei gilt: Je größer der Kreis der potenziell Geschädigten, desto größer das Haftungsrisiko für den Berater.
 

Häufig stehen im Fokus:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Unternehmensberater
  • Rechtsanwälte

Wann wird es gefährlich?

1. Situationen außerhalb einer wirtschaftlichen Krise

Die Pflichten des Beraters sind grundsätzlich im Beratungsvertrag definiert. Durch die Gestaltung dieses Vertrags lassen sich einige Risiken aus dem Weg räumen. Allerdings sind vertraglichen Schutzmechanismen unwirksam, wenn gegen Gesetze verstoßen wird. Ein Risiko droht insbesondere in folgenden Situationen:

  • Rechtsberatung
    Wenn Rechtsdienstleistungen von Personen erbracht werden, die zwar über Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet, aber nicht über die erforderlichen Zulassungen verfügen, ist der Berater vor Fehlern ungeschützt. Die Überschreitung der Grenze zur „Rechtsberatung“ ist häufig unmerklich. Der Entwurf von Verträgen, die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen oder z.B. Rangrücktrittsvereinbarungen – bereits solche Tätigkeiten kommen einer Rechtsberatung gleich. Ist diese fehlerhaft und entstehen hieraus Schäden, haftet der Berater gegenüber dem Unternehmen.
  • Beratungsfehler
    Auch und vor allem bei wirtschaftlicher Beratung können sich Ratschläge als falsch erweisen. Erfolgt dies schuldhaft – hätte also der beauftragte Experte die wirtschaftlichen Folgen absehen müssen – kann er für Schäden in Anspruch genommen werden. Hier wird die Expertenstellung häufig zum Problem. Typische Fehler können z.B. bei Nachfinanzierungen, Nachbesicherungen oder Umstrukturierungen entstehen .
  • Faktische Geschäftsführung
    Je stärker der Einfluss des Beraters auf die Manager und je enger die Einbindung in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse, desto mehr wächst auch die Gefahr, als faktischer Geschäftsführer zu gelten. In diesen Fällen ist das Haftungsrisiko mit dem des originären Managements vergleichbar – häufig leider jedoch ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz.

2. Situationen in der wirtschaftlichen Krise

Gerät das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, ist das Management mehr als zuvor auf kompetente Beratung angewiesen. Die Risiken für eine Beratung in dieser Unternehmenssituation erhöhen sich aber ebenfalls. Spätestens, wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, ist Vorsicht geboten. Und auch unterstellt, dass der Berater mit seiner Tätigkeit ausschließlich redliche Motive verfolgt, scheint die Situation unlösbar und wirft grundlegende Fragen auf: Soll er seine Mandantin, die ihn jetzt am nötigsten braucht, im Stich lassen? Soll er anderen Beratern das Feld überlassen? Soll er gerade jetzt auf die pünktliche Honorarzahlung oder gar auf Vorkasse bestehen?

Ein Risiko droht insbesondere in folgenden Fällen: 

  • Haftung wegen fehlenden/falschen Hinweises auf Insolvenzreife
    Die jüngere, obergerichtliche Rechtsprechung hat die Hinweispflichten des Steuerberaters deutlich verschärft. Dies betrifft sowohl den Hinweis auf die Gefahr von Insolvenzreife als auch auf die damit verbundene Insolvenzantragspflicht. Bei offensichtlichen Anzeichen einer Krise ist der Steuerberater somit verpflichtet, diesen Hinweis zu erteilen. Und zwar unabhängig davon, was in seinem Beratungsvertrag steht. Unterbleibt der Hinweis, kann der Berater für nachfolgende Vermögensverluste oder Schäden in Anspruch genommen werden.
  • Haftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
    Ist dem Unternehmer und dem Berater bekannt, dass Insolvenzreife vorliegt, der Berater den Unternehmer aber dennoch weiter berät und dieser setzt seine Tätigkeit weiter fort, kann sich daraus sogar eine strafrechtliche Haftung ergeben – und eine zivilrechtliche Haftung anschließen. In solchen Fällen ist von einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung abzuraten. Insbesondere dann, wenn der Unternehmer einem Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht immer noch nicht folgt.
  • Honorarausfall/Insolvenzanfechtung
    Ein Berater, der ein Unternehmen in der Krise begleitet, kennt in der Regel dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Liquidität. Diese Situation ist riskant. Denn wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, kann dieser auch bereits gezahlte Beraterhonorare zurückfordern – rückwirkend bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Dies lässt sich jedoch durch vorausschauendes Handeln vermeiden.

Expertise

Wie kann man sich schützen?

Um sich bei Beratungstätigkeiten in der Krise vor Haftung und Anfechtung zu schützen, sollte unbedingt insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Expertise in Anspruch genommen werden. Risiken von Honorareinbußen und Haftungsgefahren können so eingegrenzt werden. Zudem gehen einige Hinweispflichten auf den hinzugezogenen Experten über.

Wir von Schultze & Braun beraten in solchen Situationen nicht nur Unternehmer, sondern auch Berater, die durch ihre Tätigkeit Risiken bzw. Forderungen aus Beratungsfehlern ausgesetzt sind. Die bestehenden Mandatsverhältnisse sollen dadurch in ihrem Bestand für die Berater geschützt werden. Wir zeigen Handlungsoptionen auf, begleiten bis zur Überwindung der unternehmerischen Krise und vertreten die Betroffenen auch vor Gericht.


Risiken für Steuerberater

Steuerberaterhaftung

Haftungsfalle für Steuerberater! Insolvenzverwalter sind vermehrt dazu übergegangen, Berater, die im Vorfeld einer Insolvenz für die spätere Schuldnerin tätig waren, in Haftung zu nehmen. Gerade im Dauermandat des Steuerberaters lauern oftmals unterschätzte Haftungsrisiken. 

Sind Sie Steuerberater und ist Ihre Mandantin eine GmbH oder GmbH & Co. KG, können sich aus Ihrem steuerberatenden Dauermandat ungeahnte Haftungsrisiken für Sie ergeben. Diese Risiken können sogar existenzbedrohend sein, wenn die Schuldnerin ihren Antrag verspätet stellt und dies auch dem Steuerberater angelastet werden kann. Die Beträge, die dann im Raum stehen, können schnell in die Millionen gehen.

Tipps

Wir haben Tipps für das richtige Vorgehen für Sie.

Grundsätzlich muss ein Steuerberater im Dauermandat seine Mandantin ungefragt über alle steuerlichen Probleme aufklären, die ihm als Berater auffallen. Er hat seine Mandantin vor Schäden und Fehlentscheidungen oder deren Konsequenzen zu bewahren.
Aber wie ist das bei einer Insolvenz? Hier kommt es entscheidend auf die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen seines Mandates an. Umfasst das Mandat ausdrücklich auch die Prüfung der Insolvenzreife, haften Sie als Steuerberater für Schäden, die der Mandantin, ihrer Organe (zum Beispiel Geschäftsführer) oder Gläubigern als Folge einer fehlerhaften Prüfung entstehen.

Praxistipp 1: Steuerberater sollten deshalb unbedingt überprüfen, ob sie im Rahmen ihres Mandates das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen haben.

Sieht Ihr Mandat einen solchen Prüfungsauftrag über das Vorliegen von Insolvenzgründen nicht vor, verneint der Bundesgerichtshof eine generelle Hinweispflicht des Steuerberaters. Bei einem allgemeinen steuerlichen Mandat besteht daher grundsätzlich keine Pflicht, die potenzielle Insolvenzreife der Mandantin zu prüfen oder der Mandantin bzw. ihren Organen entsprechende Hinweise zu geben. Haftungsanspruche auslösen kann – im Falle einer fehlerhaften Aussage – allerdings sowohl der explizite Auftrag, die Insolvenzreife zu überprüfen, aber auch eine dahingehende Beratungstätigkeit des Steuerberaters auch ohne ausdrücklichen Auftrag.

Praxistipp 2: Der Auftrag, die Insolvenzreife zu überprüfen, sollte dem Steuerberater immer schriftlich erteilt werden.

Haftungsrisiken entstehen also auch, wenn Sie im Rahmen Ihres allgemeinen Mandats ungefragt über Ihren Auftrag hinausgehen und sich zu möglichen Insolvenzgründen äußern – etwa bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Eine fehlerhafte Einschätzung begründet Haftungsrisiken in Höhe der Verbindlichkeiten, die in der Zeit eingegangen wurden, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Mandantin bei pflichtbewusstem Handeln hätte Antrag stellen müssen, sowie dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung liegt.

Praxistipp 3: Steuerberater sollten sich nie ohne konkreten Prüfungsauftrag und tatsächlich durchgeführter Prüfung zum Vorliegen von möglichen Insolvenzgründen äußern.

Verfügen Sie selbst nicht über ausreichend Expertise in diesem Beratungsfeld, empfehlen wir Ihnen aufgrund der hohen Geldbeträge, für die Sie in Haftung genommen werden können, dringend, sich an einen ausgewiesenen Experten zu wenden. Das reduziert Haftungsrisiken für Sie und hilft Ihrer Mandantin, indem frühzeitig Experten im Umgang mit heraufziehenden Unternehmenskrisen in die Abwehr dieser Krise einbezogen werden.

Die Chancen Ihrer Mandantin erhöhen sich dadurch beträchtlich. Ihr Haftungsrisiko sinkt und die Chance steigt, Ihr Mandat auch für die Zukunft zu sichern.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.