Fokus Frankreich

Frankreich und Deutschland sind füreinander wichtige Handelspartner. Das jeweilige Nachbarland ist für viele deutsche, aber auch französische Unternehmen ein, wenn nicht sogar der bedeutende Markt.

Dementsprechend wichtig ist es, zu wissen, was bei grenzüberschreitenden Geschäften in rechtlicher, aber auch in steuerlicher Hinsicht zu beachten ist. Insbesondere, wenn Sie sich als Unternehmen schrittweise dem französischen Markt nähern. Klassischerweise steht am Anfang die Entsendung von Mitarbeitenden – etwa zu einer Dienstreise zu einem französischen Geschäftspartner oder für die zeitweise Tätigkeit in einem Projekt in Frankreich. Häufig folgt dann eine dauerhafte Präsenz in Frankreich, beginnend bei Vertriebsmitarbeitern über Warenlager bis hin zu einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Steuererklärungen, die Einrichtung einer Buchhaltung, die Jahresabschlusserstellung in Deutschland und Frankreich sowie die Erstellung von deutschen und französischen Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind dann schnell von großer Bedeutung.

Zahlreiche Punkte beachten müssen aber nicht nur Unternehmen – als Geschäftspartner und Arbeitgeber – sondern auch Arbeitnehmer aus Deutschland oder Frankreich, die für ihren Arbeitsplatz als sogenannte Grenzgänger im wahrsten Sinne des Wortes Grenzen überwinden. Täglich pendeln mehr als 25.000 Arbeitskräfte in beide Richtungen zwischen Frankreich und den benachbarten deutschen Grenzregionen Baden, Südpfalz und Saarland und müssen diese Besonderheit in ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.

 


Überblick

Entsendung von Mitarbeitenden nach Frankreich

Sind Mitarbeitende, zum Beispiel für ein Projekt, in Frankreich tätig, handelt es sich um eine Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland. Je nach Dauer der Entsendung müssen dann lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Grundsätzlich vom ersten Tag an müssen die Mitarbeitenden im Fall der Entsendung bereits vor Beginn des Entsendezeitraums bei der Arbeitsinspektion (Inspection du Travail) des Ortes der Dienstleistungserbringung angemeldet werden. Diese Entsendungsmitteilung muss zahlreiche Angaben enthalten, inklusive eines rechtlichen Vertreters des deutschen Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich. Die Entsendemitteilung muss zudem detaillierte Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer sowie den Namen und die Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und das Datum ihres Einsatzes enthalten. Die Entsendungsmitteilung ist dabei verpflichtend über das dafür eingerichtete Online-Portal SIPSI des französischen Arbeitsministeriums (Ministère du Travail) vorzunehmen. Während der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich gibt es weitere Anforderungen, die beachtet werden sollten. So müssen die Mitarbeitenden oder ein Vertreter vor Ort ein Exemplar der Entsendebescheinigung, des Arbeitsvertrags, einen Lohnnachweis, einen Krankenversicherungsnachweis A1 (A1-Bescheinigung) sowie ein aktuelles Gesundheitszeugnis mitführen und bei Kontrollen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen. Je nach Konstellation sind weitere Nachweise mitzuführen. Die Rolle des Vertreters vor Ort (Repräsentant) ist eine Funktion, die wir – neben der Vorbereitung und Beratung bei der SIPSI-Meldung und den notwendigen Unterlagen – regelmäßig für unsere Mandaten übernehmen.

Anstellung von Mitarbeitenden in Frankreich

Neben der Entsendung von Mitarbeitenden von Deutschland nach Frankreich kommt auch die dauerhafte Anstellung von Arbeitnehmenden in Frankreich häufig vor. Hier stellen sich von Beginn an zahlreiche Fragen. Spätestens bei einer überwiegenden Tätigkeit in Frankreich (z.B. aufgrund einer Tätigkeit im Vertrieb) sind Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in Frankreich zu erstellen und Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherung in Frankreich einzubehalten und abzuführen. Weitere Fragen stellen sich im Hinblick auf die ertragsteuerliche Einordnung dieser Tätigkeit. Je nach Ausgestaltung der Kompetenzen des Arbeitnehmenden kann auch (unbeabsichtigt) eine Betriebsstätte in Frankreich begründet werden – mit  der Folge, dass der Unternehmensgewinn anteilig in Frankreich zu versteuern ist.

Schultze & Braun ist sowohl in der Lage Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Frankreich durchzuführen als auch insgesamt an der Schnittstelle bzw. in Deutschland und Frankreich steuerlich zu beraten, die Folgen verschiedener Szenarien aufzuzeigen und damit das Risiko unerwünschter Folgen von Beginn an zu minimieren.

Gründung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in Frankreich

Die Begründung von Betriebsstätten in Frankreich kann zum Beispiel in Form von Zweigniederlassungen erfolgen. Meist werden Betriebsstätten bewusst begründet, mitunter aber auch unbeabsichtigt. Unabhängig davon, wie eine Betriebsstätte begründet wird, ist zu beachten, dass diese bei den französischen Steuerbehörden registriert wird und auch die weiteren Folgen im Blick behalten werden. In der Regel ist es notwendig, eine Buchhaltung für die Betriebsstätte zu installieren, damit auf deren Basis das Erstellen der Jahresabschlüsse in Frankreich zuverlässig erledigt wird. Gleichermaßen gilt dies bei der Gründung von Tochtergesellschaften in Frankreich.

Schultze & Braun kann als versierter Steuerberater in Frankreich alle steuerlichen Verpflichtungen erledigen. Wir begleiten die Gründung von Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften und halten alle besonderen Anforderungen im Blick, die Ihr Unternehmen gegebenenfalls in Frankreich erfüllen muss.

Was Ihr Unternehmen bei Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in Frankreich noch beachten sollte

Im Zusammenhang mit Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in Frankreich ist der richtige Umgang mit Verrechnungspreisen zu beachten. Mit Verrechnungspreisen werden innerhalb einer Unternehmensgruppe Leistungen bepreist, die von und für die einzelnen Gruppengesellschaften erbracht werden. Doch Aufmerksamkeit ist angebracht: Die Steuerbehörden nehmen Verrechnungspreise besonders ins Visier und prüfen genau, wie solche Verrechnungspreise zustande kommen. Hieraus können sich steuerliche Risiken ergeben. Daher sollten Sie detailliert belegen können, wie diese Verrechnungspreise zustande kommen.

Fachkundige Beratung ist außerdem angebracht, wenn in Vermögen in Frankreich von oder an deutsche Steuerpflichtige übergehen soll. Bei Schenkungen und Erbschaften, gerade auch von betrieblichem Vermögen, sind dann sowohl das deutsche als auch das französische Steuerrecht zu beachten und darüber hinaus das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich. Um das Vermögen zu erhalten und steuerlich optimiert zu übergeben, ist die Unterstützung durch Steuerberater empfehlenswert, die sowohl das französische als auch das deutsche Steuersystem gut kennen und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten zu Ihrem Vorteil nutzen können.

Expertise

Fokus Frankreich bei Schultze & Braun

Schultze & Braun ist mit seinen Experten erfahrener Partner, wenn es um steuerliche Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug zu Frankreich und Deutschland geht. In diesem Bereich können wir auf die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten in Deutschland und Frankreich zurückgreifen, in denen wir unsere Mandanten in beiden Ländern weit über die Grenzregionen hinaus beraten und unterstützen.

Wir klären und bearbeiten gerne auch Ihre Sachverhalte mit Bezug zu Deutschland und Frankreich mit eigenen Experten auf beiden Seiten der Grenze – sei es, dass Sie als Unternehmen und Arbeitgeber, oder auch als Arbeitnehmer tätig sind. Unsere Mandanten erhalten einen Ansprechpartner, der in ihrer Muttersprache alle Fragestellungen beantwortet und alle rechtlichen und steuerlichen Belange in beiden Ländern koordiniert und im Blick behält.

Weitere Informationen zu unserer Beratung für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit Frankreich finden Sie auf dieser Seite.

Was können wir für Sie tun?

Kontakt

Grenzüberschreitende Perspektiven

Wenn Sie sich mit Ihrer Geschäftstätigkeit in Richtung Frankreich orientieren, ist es gut, einen Partner mit spezifischen steuerlichen Kenntnissen an seiner Seite zu haben. Wir beraten Sie in steuerlichen – und bei Bedarf auch juristischen – Fragen bei der Mitarbeiterentsendung, dem Aufbau einer dauerhaften Präsenz im Nachbarland bis hin zur Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft

Jérémy Reis
Expert-comptable (Steuerberater, zugelassen in Frankreich), Master CCA (Master Comptabilité, Contrôle, Audit)

 

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