Maßnahmen zur Restrukturierung oder Sanierung eines Unternehmens kosten Geld. Liquidität aber ist gerade zu Zeiten einer Restrukturierung oder Sanierung ein denkbar knappes Gut. Daher sind in dieser Phase die Finanzierer des Unternehmens besonders wichtig und gefragt. Ein maßgeblicher Punkt hierbei: Die Finanzierer müssen sowohl von der Effektivität als auch der Umsetzbarkeit der notwendigen Sanierungsmaßnahmen überzeugt werden. Auch werden die Finanzierer in der Regel Sicherheiten oder „vertrauensbildende Maßnahmen“ als Gegenleistung für eine etwaige Sanierungsfinanzierung einfordern.
In dieser Situation kommt häufig die doppelnützige Treuhand, auch als doppelseitige (Sicherheiten-)Treuhand bekannt, ins Spiel. Hierbei übernimmt ein Treuhänder als neutraler Dritter zur Besicherung der Finanzierer bzw. Begünstigten von einem Treugeber bestimmte Vermögensgegenstände, das sogenannte Sicherungs- oder Treugut. Bei diesen Vermögensgegenständen kann es sich um Sachwerte (z.B. Anlage- und Umlaufvermögen) oder um Anteile an Unternehmen handeln. Im ersteren Fall spricht man dann von einer doppelnützigen oder doppelseitigen Sicherungstreuhand, im letzteren Fall von einer doppelnützigen oder doppelseitigen Anteilstreuhand. Diese Vermögenswerte hält der Treuhänder als Sicherheit für die Finanzierer mit der Maßgabe, dass der Treuhänder beim Eintritt bestimmter Umstände, dem sogenannten Bedingungs- oder Sicherungsfall (z.B. wenn das sich in der Restrukturierung oder Sanierung befindliche Unternehmen insolvent wird oder vereinbarte Covenants verfehlt werden), entweder die Sachsicherheiten bzw. die Anteile zugunsten der begünstigten Finanzierer verwertet oder aber – im Falle einer Anteilstreuhand – zum Beispiel die Geschäftsführung auswechselt oder einen Investorenprozess einleitet.
Grundlage dafür ist ein (Sicherheiten-)Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und dem oder den Treugeber(n), in dem genau beschrieben und festgelegt ist, welche Rechte und Pflichten der Treuhänder und der Treugeber haben, wie sich das Sicherungs- bzw. Treugut zusammensetzt, unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder berechtigt ist, das Sicherungs- bzw. Treugut zu verwerten, oder unter welchen Bedingungen er operative und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen bei dem zu sanierenden Unternehmen einzuleiten bzw. umzusetzen hat. Zwar sind die Finanzierer an diesem (Sicherheiten-)Treuhandvertrag nicht als Partei beteiligt. Allerdings handelt es sich bei dem (Sicherheiten-)Treuhandvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Das bedeutet, die Finanzierer haben als sogenannte Begünstigte gegenüber dem Treuhänder einen unmittelbaren Anspruch darauf, dass der Treuhänder beispielsweise einen Erlös aus der Verwertung des Sicherungs- oder Treuguts nach Abzug der Kosten an die Finanzierer auskehrt