Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen stellt sich immer die Frage nach dem korrekten Umgang mit der Umsatzsteuer. Unter Unternehmen sind Lieferungen über die Grenze grundsätzlich steuerfrei. Aber eben nur grundsätzlich. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen gilt in der Regel die sog. Fernverkaufsregelung. Solche Fernverkäufe sind insbesondere im Bereich des E-Commerce häufig anzutreffen. Danach sind Lieferungen in das Ausland im jeweiligen Ausgangsland grundsätzlich nicht zu versteuern. Dafür aber im EU-Ausland. Durch die leichte Skalierbarkeit von grenzüberschreitenden Onlinegeschäften ist das Risiko falscher steuerlicher Zuordnungen besonders ausgeprägt, weil es sich schnell um höhere Summen handeln kann.
Bei Dienstleistungen für Unternehmen gilt die Leistung als an dem Ort erbracht, an dem das Empfängerunternehmen seinen Sitz hat. Im EU-Ausland kommt dabei sehr häufig das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Die Umsatzsteuer muss also der Empfänger der Dienstleistung nach den Regelungen seines Heimatlandes entrichten. Schwieriger stellt sich das für Unternehmen dar, die ihre Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, oder an Unternehmen, die ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welche Regelungen greifen. Mitunter muss sich der leistende Unternehmer selbst um eine Versteuerung im Ausland kümmern.
In allen internationalen Beziehungen ist es ratsam, sich der Unterstützung eines qualifizierten Steuerberaters zu bedienen. Denn fehlende oder fehlerhafte Angaben können erhebliche steuerliche, aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl im Inland als auch im Ausland. Sorgen Sie daher rechtzeitig vor und richten Sie idealerweise bereits Ihre Waren- und Dienstleistungsströme in einer Art und Weise ein, dass Fehler beim Umgang mit der Umsatzsteuer schon im Vorfeld vermieden werden.