Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). In § 4 Abs. 5 EStG sind jedoch Betriebsausgaben aufgelistet, die den Gewinn nur zum Teil oder gar nicht mindern dürfen. Danach ist z. B. der Abzug von Aufwendungen für Geschenke ausgeschlossen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr mehr als 50 Euro beträgt, bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur 70 % der Aufwendungen abzugsfähig und beim häuslichen Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsbeschränkungen.