StaRUG: Planbestätigung

29. September 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Die in den §§ 60 bis 66 StaRUG geregelte Planbestätigung ist das Kernstück der in § 29 StaRUG aufgeführten Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Erst mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans („Plan“) treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen auch gegenüber ablehnenden Planbetroffenen sowie gegenüber Planbetroffenen, die trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht an der Planabstimmung teilgenommen haben, ein.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

Dr. Roland Fendel

Rechtsanwalt

1. Zweck der Planbestätigung

Ein Plan bedarf immer dann der gerichtlichen Planbestätigung, wenn auch nur ein Planbetroffener gegen den Plan gestimmt hat. In diesem Fall wird niemand gebunden, weder der Schuldner noch zustimmende oder ablehnende Planbetroffene. Eine gerichtliche Planbestätigung ist des Weiteren erforderlich bei einer neuen Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG.

Ziel der gerichtlichen Planbestätigung („Planbestätigung“) ist es daher, den Plan für alle Planbetroffenen verbindlich zu machen, also auch für diejenigen, die gegen den Plan gestimmt haben. Im Gegensatz zur Richtlinie enthält das StaRUG keine klaren Regelungen dazu, in welchen Fällen ein Plan bestätigt werden muss. Aus der Zusammenschau von Art. 10 und 11 Richtlinie mit §§ 17 und 18 StaRUG ergibt sich allerdings, dass immer dann, wenn ein Planbetroffener gegen den Plan gestimmt hat oder falls der Plan eine Neufinanzierung vorsieht, eine gerichtliche Planbestätigung erforderlich ist. Von daher wird der Schuldner, der das Stimmverhalten der Planbetroffenen idR nur begrenzt vorhersehen kann, so planen (müssen), dass er den Plan möglichst erfolgreich durch das Bestätigungsverfahren bringt.

2. Bestätigungsverfahren

a) Antragsverfahren

Das Planbestätigungsverfahren ist ein Antragsverfahren. Antragsberechtigt ist gem. § 60 StaRUG ausschließlich der Schuldner. Eine Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht („Gericht“) ohne Antrag wäre ein Verfahrensfehler, der zur Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses führt.

b) § 60 StaRUG

Die Eingangsvorschrift zum Bestätigungsverfahren ist § 60 StaRUG. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die im Zusammenhang zu sehen ist mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften der Anhörung der Planbetroffenen (§ 61 StaRUG), dem bedingten Restrukturierungsplan (§ 62 StaRUG) sowie den Bestätigungsvoraussetzungen des Plans (§ 63 StaRUG). Das Bestätigungsverfahren schließt ab mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG gegen eine Planbestätigung.

c) Weitere Bestätigungsvoraussetzungen

Gem. § 63 StaRUG („Versagung der (Plan-)Bestätigung“) ist der (nicht fristgebundene) Antrag auf Planbestätigung nur zulässig, wenn kumulativ

  • der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist,
  • keine wesentlichen Verstöße gegen Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung des Plans sowie über dessen Annahme durch die Planbetroffenen vorliegen und
  • davon auszugehen ist, dass die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen wurden, auch erfüllt werden können.

Liegen diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, ist die Bestätigung des Plans von Amts wegen zu versagen. Dasselbe gilt, wenn der Plan eine neue Finanzierung vorsieht, das Restrukturierungskonzept jedoch unschlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und/oder keine begründete Aussicht auf Erfolg hat, § 63 Abs. 2 StaRUG. Schließlich ist die Planbestätigung auch dann zu versagen, wenn der Plan unlauter herbeigeführt wurde, beispielsweise durch die Begünstigung eines Planbetroffenen, § 63 Abs. 4 StaRUG.

Darüber hinaus kann die Bestätigung des Plans, sofern dieser nicht an den Voraussetzungen der §§ 60, 63 StaRUG gescheitert ist, durch einen Minderheitenschutzantrag gem. § 64 StaRUG verhindert werden (vgl. hierzu Newsletter „Minderheitenschutz“).

3. Rechtsmittel gegen Planbestätigung / Versagung Planbestätigung

Die Planbestätigung kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG angefochten werden. Voraussetzung einer sofortigen Beschwerde durch einen Planbetroffenen ist, dass

  • der Planbetroffene dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat,
  • der Planbetroffene gegen den Plan gestimmt hat und
  • glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu Newsletter „Minderheitenschutz“).

Dem Schuldner steht die sofortige Beschwerde (nur) dann zu, wenn die Bestätigung des Restrukturierungsplans abgelehnt wurde.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat idR keine aufschiebende Wirkung, arg a § 66 Abs. 4 StaRUG. Folge ist, dass die Planwirkungen des bestätigten Plans bereits vor Rechtskraft des Plans eintreten. Allerdings ist die Rechtskraft des Plans relevant für den Anfechtungsschutz, vgl. § 90 StaRUG.

4. Erlass Bestätigungsbeschluss / Wirkungen

Mit Erlass des Bestätigungsbeschlusses durch das Gericht bindet der Plan sowohl den Schuldner als auch alle Planbetroffenen, und zwar auch ohne / vor Rechtskraft des Plans (vgl. vorstehend Ziff. 3 aE).

5. Fazit

Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht werden alle Planbetroffenen an den Plan gebunden. Des Weiteren werden im Rahmen des Bestätigungsverfahrens die Gestaltungen im Plan, die Gruppenbildung, die Planannahme, die Information der Planbetroffenen und – sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird – das Schlechterstellungsverbot gem. § 64 StaRUG geprüft. Dabei dürften die tatsächlichen Möglichkeiten der Planbetroffenen, die Bestätigung eines zulässigen Antrags auf Planbestätigung zu verhindern, eher gering sein. So kann der Schuldner selbst einen zulässigen und begründeten Minderheitenschutzantrag gem. § 64 StaRUG dadurch ins Leere laufen lassen, dass er im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitstellt, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist (vgl. auch Newsletter „Minderheitenschutz“). Des Weiteren sind die rechtlichen Hürden der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG so hoch, dass ein Planbetroffener diese Hürden im Zweifel nur dann überwinden kann, wenn der Schuldner entweder unlauter handelt oder lediglich einen symbolischen, nicht ansatzweise auskömmlichen Betrag zur Befriedigung widersprechender Planbetroffener im gestaltenden Teil des Plans vorsieht.

Rechtsanwalt Dr. Roland Fendel

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug