Die in den §§ 60 bis 66 StaRUG geregelte Planbestätigung ist das Kernstück der in § 29 StaRUG aufgeführten Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Erst mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans („Plan“) treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen auch gegenüber ablehnenden Planbetroffenen sowie gegenüber Planbetroffenen, die trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht an der Planabstimmung teilgenommen haben, ein.
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