Ein Restrukturierungsplan („Plan“) ist idR mit Eingriffen in die Rechte der Planbetroffenen verbunden. Dies kann dazu führen, dass einer oder mehrere Planbetroffene durch den Plan schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Für diesen Fall kann ein Planbetroffener mit einem Minderheitenschutzantrag beim Restrukturierungsgericht gem. § 64 StaRUG verhindern, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde und damit erreichen, dass der Plan nicht bestätigt wird. § 64 StaRUG ist damit die maßgebliche Schutzvorschrift für alle Planbetroffenen, die dem Planangebot nicht zugestimmt haben.
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