Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG) enthält unter anderem anfechtungsrechtliche Privilegierungen für Empfänger von Leistungen des Schuldners. Diese neuen Regelungen bedürfen allerdings der Konkretisierung und Präzisierung durch die Rechtsprechung.
Lesen Sie dazu die interessante Entscheidung des Landgerichts München. Wir wünschen eine spannende Lektüre.
Keine anfechtungsrechtliche Privilegierung durch das COVInsAG von Leistungen des Schuldners nach Eigenantrag
LG München: Kein Anfechtungsprivileg nach § 2 I Nr. 4 COVInsAG bei Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
COVInsAG § 2 I Nr. 4, InsO § 130 I
LG München I, Urteil v. 13.7.2021 – 6 O 17571/20
I. Leitsatz des Verfassers
Bei einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Anfechtungsprivileg des § 2 I 4 COVInsAG nicht anwendbar.
II. Sachverhalt
Der Kläger, ein Insolvenzverwalter in einem am 11.5.2020 beantragten und am 1.9.2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, ficht Lohnsteuerzahlungen zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 21.7.2020 und 28.8.2020 an. Das beklagte Finanzamt wurde bereits am 17.6.2020 über den Insolvenzantrag und die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung informiert.
Die erhobene Insolvenzklage nach § 129 I, § 130 I Nr. 2 InsO i.V.m. § 143 I InsO war erfolgreich.
III. Rechtliche Wertung
Das LG München I bejaht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 I Nr. 2 InsO, nachdem die Zahlungen nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgten und die Beklagte Kenntnis von dem Eigenantrag hatte. Auch sei die Insolvenzanfechtung nicht gem. § 2 I Nr. 4 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei.
Primär sei § 2 I Nr. 4 COVInsAG vorliegend bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen bereits einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte und sich deshalb außerhalb des Schutzbereichs des COVInsAG begeben habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle durch den Ausschlusstatbestand den betroffenen Unternehmen und organschaftlichen Vertretern Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, so dass die Fortführung von Unternehmen hierdurch ermöglicht und erleichtert werde (Urteil unter Ziff. a) unter Hinweis auf BT-Drs. 19/18110, S. 17). Der durch die Vorschrift des § 2 I Nr. 4 COVInsAG bewirkte Schutz des Anfechtungsgegners sei nicht selbst Gesetzeszweck, sondern nur Mittel zum eigentlichen übergeordneten Zweck, den Insolvenzschuldner zu schützen. Entfalle dieser eigentliche Schutzzweck aufgrund der Tatsache, dass der Insolvenzschuldner sich in das Insolvenzverfahren begebe, müsse auch die korrespondierende Privilegierung für den Anfechtungsgegner entfallen.
Auch sei der Beklagte nicht vom persönlichen Schutzbereich des § 2 I Nr. 4 COVInsAG erfasst. Zwar unterscheide die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern. Führe man sich jedoch Sinn und Zweck der Privilegierung vor Augen, werde deutlich, dass diese nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur für die Gläubiger gelten solle, die in einem vertraglichen Verhältnis zum Insolvenzverwalter stehen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18110, S. 3, 17) betone, dass der Anfechtungsschutz gem. § 2 I Nr. 4 COVInsAG auch der „Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner“ dienen solle. Auch aus BT-Drs. 19/18110, S. 24 ergebe sich, dass der Gesetzgeber nur solche Gläubiger privilegieren wollte, die als Vertragspartner in einer freiwilligen Geschäftsbeziehung zum Schuldner stehen. Stelle die Gesetzesbegründung auf das Ziel ab, die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu sichern, mache dies für Nicht-Vertragsgläubiger, wie etwa Finanzämter, Sozialversicherungsträger oder Berufsgenossenschaft keinen Sinn. Sie müssten nicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung motiviert werden, da sie gezwungenermaßen – von Gesetzes wegen – Gläubiger seien. Damit sei der persönliche Schutzbereich des § 2 I Nr. 4 COVInsAG für die Zahlungen an das Finanzamt München nicht eröffnet.
Folglich könne offenbleiben, ob die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Insolvenzreife der Schuldnerin auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe. Der Einwand des Bargeschäftes gem. § 142 InsO greife ebenfalls nicht, da dieser nicht auf Lohnsteuer anzuwenden sei (BGH ZVI 2004, 188).
Die Klage sei damit begründet.
IV. Praxishinweis
Das COVInsAG setzt nur die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags aus, es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit der Organe, bei Vorliegen der Antragsgründe einen Insolvenzantrag zu stellen. Bereits nach dem Wortlaut des § 2 I Nr. 4 COVInsAG greift das Insolvenzanfechtungsprivileg nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet sind. So lag der Fall hier, was das LG München übersieht. Ist ein Insolvenzantrag gestellt, besteht regelmäßig keine Aussicht mehr, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzeröffnung zu beseitigen, nachdem Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen in der vorläufigen Eigenverwaltung in der Regel nicht mehr geeignet sind, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit anders als vorinsolvenzrechtliche Sanierung ohne Insolvenzverfahren zu beseitigen (vgl. Harig, ZInsO 2021, 1010, 1012). Damit greift generell die Privilegierung auch dann nicht, wenn – wie in casu – ein Insolvenzantrag gestellt war und dies dem anderen Teil bekannt ist (i.E. so auch Ganter, NZI 2020, 1017; Liepmann, ZInsO 2021, 1767, 1768; Kruse/Hageböke, EWiR 2021, 595, 597).
Wenn demgegenüber das LG München I keine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stellung des Eigenantrags fordert, weil es weiterreichend sich bereits auf den Schutzzweck der §§ 1 und 2 COVInsAG beruft und nicht auf § 2 I Nr. 4 S. 1 HS. 2 COVInsAG (dazu Kruse/Hageböke, EWiR 2021, 595, 597), ist diese teleologische Reduktion für den Fall wie hier, dass der Schuldner einen Eigenantrag gestellt überzeugend. Es besteht für ihn kein Schutzbedarf. Diese teleologische Reduktion ist in casu jedoch überschießend, also ein obiter dictum, weil Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Antragsstellung vor Zahlung bestand.
Die – ebenfalls überschießende – Zweitbegründung des LG München I, wonach zwischen Nicht-Vertragsgläubiger, wie Finanzämter, Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften, die vom Anfechtungsprivileg nach dem Schutzzweck nicht erfasst sind, und Vertragsgläubigern zu differenzieren ist, kann sich auf eine vordringende Rechtsauffassung in der Literatur berufen (Kruse/Hageböke, ZInsO 2021, 881, 884; Harig, ZInsO 2021, 1010, 1012). Auch dieser teleologischen Reduktion des LG München I ist zuzustimmen (so auch Liepmann, ZInsO 2021, 1767; Kruse/Hageböke, EWiR 2021, 595, 597). Der Gesetzgeber will mit der Regelung solche Gläubiger privilegieren, die als Vertragspartner in einer freiwilligen Geschäftsbeziehung zum Schuldner stehen (BT-Drs. 19/18110, S. 24). Es ist – trotz des offenen Wortlauts – folgerichtig, hier Nicht-Vertragsgläubiger, wie z.B. Finanzämter und Sozialversicherungsträger, von dieser Privilegierung nach dem Schutzzweck auszuschließen.
Es darf mit Spannung darauf gewartet werden, wie sich die Berufungsinstanz (OLG München, 5 U 4809/21) und ggf. nachfolgend der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich zu diesen teleologischen Reduktionen positionieren werden oder ob sie allein entscheidungserheblich auf die Kenntnis, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind (dazu oben Nr. 1), abstellen werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas J. Baumert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mehr Informationen zur Insolvenzanfechtung unter www-insolvenz-anfechtung.de