Das CoVID-Insolvenzverfahren zur schnellen Entschuldung von Kleinunternehmen ist in Frankreich in Kraft getreten

26. Oktober 2021 Newsletter International Restrukturierung und Sanierung

Am 18. Oktober 2021 trat das CoVID-Insolvenzverfahren zur schnellen Entschuldung von Kleinunternehmen in Frankreich in Kraft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits im Mai dieses Jahres verabschiedet, bedurfte allerdings noch des Erlasses der zur Umsetzung notwendigen Anwendungsdekrete. Die beiden Anwendungsdekrete wurden am 16. Oktober 2021 im französischen Amtsblatt veröffentlicht (Décret n°2021-1354; Décret n°2021-1355). Für einen Übergangszeitraum vom 18. Oktober 2021 bis zum 1. Juni 2023 steht damit französischen Kleinunternehmen ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Verfügung.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

Ellen Delzant
Ellen Delzant

Avocate (Rechtsanwältin, zugelassen in Frankreich)

Rechtsanwältin

Mit diesem neuen, übergangsweise geltenden Verfahren beabsichtigt der französische Gesetzgeber, es Kleinunternehmen zu ermöglichen, in einem schnellen Entschuldungsverfahren ihre durch die Corona-Pandemie verursachten oder verstärkten Schwierigkeiten zu überwinden. Wie wir bereits in unserem Newsletter vom 2. Juni 2021 berichtet hatten, ist Voraussetzung für die Eröffnung eines solchen Verfahrens, das nur vom Schuldner selbst beantragt werden kann, dass sich das Unternehmen im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet und dabei dennoch in der Lage ist, sämtliche Arbeitnehmerforderungen zu bedienen. Der Schuldner muss bei Antragstellung darlegen, binnen drei Monaten einen Entschuldungsplan vorlegen zu können, der den Fortbestand des Unternehmens sichert.

Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen, insbesondre Entlassungen, können nur dann im Plan geregelt werden, wenn sie vom Schuldner selbst unmittelbar finanziert werden können. Ein Eintritt der AGS (Assurance garantie des salaires, vergleichbar mit der deutschen Bundesagentur für Arbeit) kommt im vereinfachten Fortführungsverfahren nicht in Betracht.

Die Anwendungsdekrete präzisieren insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Stellung der Gläubiger in diesem Verfahren.

Das Verfahren steht nur Unternehmen zur Verfügung, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Verbindlichkeiten, ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals, weniger als 3 Mio. EUR betragen.

Gläubiger müssen wissen, dass das Verfahren der Forderungsprüfung im Verhältnis zum klassischen Fortführungsverfahren und auch zum Insolvenzverfahren in Form eines Liquidationsverfahrens wesentlich vereinfacht ist. Eine Forderungsanmeldung findet nicht statt. Stattdessen hat der Schuldner binnen zehn Tagen nach Verfahrenseröffnung unter Beachtung der im Anwendungsdekret festgesetzten Modalitäten beim Insolvenzgericht eine Liste der Gläubigerforderungen einzureichen. Der im Verfahren bestellte Verwalter prüft diese Liste. Er hat binnen einer Frist von acht Tagen nach Erhalt dem jeweiligen Gläubiger den entsprechenden Auszug zu übermitteln. Der Gläubiger verfügt dann über eine kurze Frist von einem Monat ab Veröffentlichung des Verfahrens im französischen Amtsblatt (BODACC) bzw. ab Zugang der Information des Verwalters, um eventuelle Einwendungen bezüglich Grund oder Höhe seiner Forderung geltend zu machen. Über diese Einwendungen entscheidet der kommissarische Richter. Gegen diese Entscheidung kann der Gläubiger binnen 10 Tagen nach Zustellung Rechtsmittel einlegen.

Im Unterschied zum klassischen Fortführungsverfahren und Liquidationsverfahren gelten im vereinfachten CoVID-Insolvenzverfahren grundsätzlich keine besonderen Kündigungsregelungen für laufende Verträge. Mit Ausnahme von Grundstückspachtverträgen, für die spezielle Vorschriften gelten, können also laufende Verträge aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden. Es gelten vielmehr die vertraglich vorgesehenen bzw. nach allgemeinem Zivil- und Handelsrecht geltenden Regelungen.

Auch können Gläubiger im vereinfachten CoVID-Insolvenzverfahren nicht die Herausgabe von in ihrem Eigentum stehenden und im Besitz des Schuldners befindlichen Gegenständen geltend machen. Dies ist insbesondere für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren von Bedeutung. Die Regelungen, die insoweit im klassischen Fortführungsverfahren und Liquidationsverfahren im Hinblick auf die Aussonderung gelten, sind im neuen vereinfachten Entschuldungsverfahren ebenfalls nicht anwendbar. Ob diese Regelung einer grundrechtlichen Prüfung standhält, bleibt abzuwarten.

Die Gläubiger werden im Rahmen der Verabschiedung des vom Schuldner mit Hilfe des Verwalters erstellten Schuldenbereinigungsplans nach Maßgabe der im klassischen Fortführungsverfahren geltenden Regelungen angehört. Im Falle der Anhörung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens verfügen Gläubiger grundsätzlich über eine Frist von 30 Tagen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Diese Frist kann jedoch in einzelnen Fällen auch auf 15 Tage begrenzt werden. Äußert sich der Gläubiger binnen dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung. Gläubigern, die ihre Zustimmung nicht erteilt haben, kann das Gericht zwar keine Forderungsverzichte auferlegen, aber Ratenzahlungen über eine Dauer von maximal zehn Jahren. Allerdings muss der Schuldenbereinigungsplan ab dem dritten Jahr jährliche Ratenzahlungen in Höhe von mindestens 8% der in der Liste aufgeführten Forderungen ausweisen, während der Mindestsatz im Rahmen eines klassischen Fortführungsverfahrens 5% beträgt.

Werden Gläubiger mit einem solchen Verfahren konfrontiert, müssen sie sich auf die kurzen Fristen einstellen und schnell reagieren. Dies gilt auch für im Ausland ansässige Gläubiger. Die in klassischen Fortführungsverfahren und Liquidationsverfahren im Rahmen der Forderungsanmeldung geltenden Sonderregelungen für ausländische Gläubiger gelten im neuen CoVID-Insolvenzverfahren nicht. Obwohl das neue, nur für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2023 geltende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) fällt - eine Aufnahme in den Anhang A) scheint von der französischen Regierung nicht beabsichtigt zu sein – dürfte es in Deutschland über § 343 ff. InsO anerkannt werden.

Ellen Delzant, Rechtsanwältin (Avocate en Allemagne), Avocate