Der IX. Zivilsenat des BGH hat im Jahr 2020 unter dem neuen Vorsitzenden Grupp begonnen, die Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit einzuschränken. Welche genauen Anforderungen er in Zukunft an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes in diesen Fällen stellen wird, ist noch nicht ganz klar. Die vorliegende Entscheidung führt jedenfalls zu weiteren Konkretisierungen.
Wir wünschen eine spannende Lektüre.