Auch künftige Ansprüche können insolvenzfest durch Vormerkung gesichert werden

02. Juni 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Hinsichtlich der Anfechtung einer Vormerkung kommt es gem. § 8 Abs. 2 AnfG regelmäßig auf den Zeitpunkt der Eintragung an. Doch wie verhält es sich, wenn lediglich ein künftiger unentgeltlicher Anspruch gesichert werden soll?

Lesen Sie zu dieser Problematik eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Dr. Peter de Bra

Rechtsanwalt

BGH: Eine Vormerkung kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anfechtungsfest sein, auch wenn sie nur künftige, unentgeltliche Ansprüche sichert  

BGB § 883 I 2; AnfG § 3 I, II, § 8 II 2
BGH, Urteil vom 25.3.2021 – IX ZR 70/20 (OLG Koblenz)

I. Leitsatz des Verfassers
Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.

Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Besicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

II. Sachverhalt
Der Schuldner hatte den Klägern – seinen Eltern – im November 2012 ein unbefristetes und unwiderrufliches Kaufvertragsangebot über sein Hausgrundstück unterbreitet. Zur Sicherung des Anspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben als Kaufpreis lediglich die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte übernommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt der Wert des Grundstücks deutlich höher. Die Beklagten erlangten im Oktober 2014 ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen den Schuldner über ca. 230.000 EUR. Im Dezember 2014 nahmen die Kläger dann das Kaufvertragsangebot ihres Sohnes an. Nachdem im April 2015 eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beklagten auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück eingetragen wurde, erfolgte im Oktober 2015 die Eintragung der Kläger als Eigentümer. Diese nehmen die Beklagten auf Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypothek in Anspruch. Die Beklagten machen widerklagend die Anfechtung „der Auflassungsvormerkung sowie der Auflassung“ geltend. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

III. Rechtliche Wertung

a) Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung auch bei Sicherung eines künftigen, unentgeltlichen Anspruchs

Der BGH verneint die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung gem. § 4 I AnfG, da die Geltendmachung der Anfechtung außerhalb der Vier-Jahres-Frist erfolgt sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht der Zeitpunkt der Auflassung, sondern derjenige der Eintragung der Vormerkung im November 2012 gewesen. Damit sei die erst im Juni 2018 eingereichte Widerklage zu spät. Nach § 8 I AnfG gelte eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen einträten. Nach § 8 II 1 AnfG gelte ein Rechtsgeschäft, für dessen Wirksamwerden die Eintragung im Grundbuch erforderlich sei, als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt habe. § 8 II 2 AnfG lasse insoweit bereits den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung genügen. Der Anwendbarkeit des § 8 II 2 AnfG stehe nicht entgegen, dass durch die Vormerkung – wie hier – lediglich ein künftiger Anspruch gesichert werde, sofern der Rechtsboden für seine Entstehung soweit vorbereitet sei, so dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Anspruchsinhabers abhänge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 8 II 2 AnfG. Eine teleologische Reduktion sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht geboten. Die Regelung des § 8 II 2 AnfG entspräche dem Rechtsgedanken, dass sich der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung danach bestimme, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt habe.

b) Gleichwohl Anfechtbarkeit gem. § 3 I AnfG möglich

Möglicherweise könne sich eine Anfechtbarkeit jedoch nach § 3 I AnfG (Vorsatzanfechtung) ergeben. Zwar handle es sich bei der Vormerkung um die Gewährung einer Sicherung i.S.d. § 3 II AnfG. Für solche Sicherheiten sehe das Gesetz ebenfalls lediglich eine Anfechtbarkeit in einem Vier-Jahres-Zeitraum vor. Dies hindere im konkreten Falle jedoch nicht eine Anfechtung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 3 I AnfG. Denn im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, „die paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung wie z.B. Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen“ weiterhin der langen Frist des § 3 I AnfG zu unterwerfen, müsse bei der Anfechtung einer Sicherung in den Blick genommen werden, ob der Rechtsgrund der gewährten Sicherung seinerseits in einer die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllenden Weise begründet worden sei. Jedenfalls sei der Anwendungsbereich des § 3 I AnfG hinsichtlich der gewährten Deckung auch jenseits des Vier-Jahres-Zeitraums eröffnet, wenn das der angefochtenen Leistung zugrunde liegende Grundgeschäft die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 I AnfG erfülle. Zur weiteren Aufklärung der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung hat Bedeutung nicht nur für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, sondern aufgrund der Parallelität der Vorschriften auch für eine entsprechende Anfechtung nach den §§ 133, 134, 140 InsO.

Im konkreten Falle wäre es den Gläubigern wohl möglich gewesen, die Anfechtungsklage rechtzeitig innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 4 AnfG anhängig zu machen, da sie bereits im Laufe des Jahres 2015 jedenfalls einen rechtskräftigen Titel hatten und die Zwangssicherungshypothek eingetragen war. Anscheinend hatten sie sich dann jedoch auf die – vermeintliche – Sicherung durch die Hypothek verlassen und das Grundbuch nicht hinreichend ausgewertet, so dass die Beklagten erst nachdem die Kläger – wohlweislich wohl erst nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist – Löschung der Hypothek verlangten, widerklagend die Anfechtung geltend machten. Da war es aber bereits zu spät. Zwar ist für die Gläubiger noch nicht alles verloren, da auch eine Anfechtung gem. § 3 AnfG möglich erscheint, jedoch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift deutlich schwieriger nachzuweisen, als die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung gem. § 4 AnfG. Insoweit sollte ein Gläubiger – der ohnehin eine Vermögensverschiebung befürchtet – aufmerksam sein und die Anfechtung nach Möglichkeit immer innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 4 AnfG geltend machen.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra

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