Bestellt ein Dritter unentgeltlich eine Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners, kann dies im Falle der Insolvenz des Dritten sowohl gegenüber Gläubiger als auch Hauptschuldner als Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO anfechtbar sein. Entscheidend kommt es dann darauf an, ob die Sicherheitenbestellung innerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO liegt. Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
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