Die besondere Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO gilt auch im Verhältnis zwischen Privaten, so der BGH. Der auf den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Anstellungs-GmbH übergegangene Steueranspruch verjährt damit in 5 Jahren und nicht in 3 Jahren, wie es der Verwalter über das Vermögen des Geschäftsführers meinte. Eine Fehleinschätzung, die womöglich seine persönliche Haftung wegen Nichtbegleichung einer Masseverbindlichkeit begründet.
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