Zahlreiche Verbesserungen für Menschen mit Ehrenamt und für Vereine

16. Juni 2021 Newsletter Steuerberatung

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 gibt es eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für Vereine und gemeinnützige Organisationen sowie für ehrenamtlich Engagierte. Dazu zählen die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale sowie die Anhebung der Betragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis. Mit den Änderungen soll das Ehrenamt gestärkt werden.

Was Sie zu diesen Verbesserungen wissen müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Newsletter.

Nicola Walter
Nicola Walter

Steuerberaterin

Dipl.-Betriebswirtin (BA)

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibeträge erhöht

Zum 1. Januar 2021 stiegen der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht befreit.

Beide Freibeträge von nun 3.000 Euro bzw. 840 Euro sind Jahresbeträge. Es kommt daher nicht darauf an, ob die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig oder nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wird. Die Freibeträge werden allerdings auch nur einmal pro Jahr gewährt. Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten, die parallel oder nacheinander ausgeübt werden, beispielsweise bei mehreren Vereinen, darf der jährliche Freibetrag insgesamt nicht überschritten werden. Übersteigende Beträge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Vereine, die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen bezahlen, sollten sich daher von den ehrenamtlich Tätigen bestätigen lassen, in welcher Höhe die Freibeträge bereits durch andere begünstigte Tätigkeiten ausgeschöpft wurden.

Wer kann den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen?

Der Übungsleiterfreibetrag kann bei ehrenamtlichem Engagement als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind auch künstlerisches Engagement und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Gemeinnützige Körperschaften sind beispielsweise Sport-, Kunst-, Musik-, Gesangs- und ähnliche Vereine, sofern sie steuerbegünstigten Zwecken dienen. Außerdem muss es sich bei dem Ehrenamt um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Die Tätigkeit muss außerdem im ideellen Tätigkeits- oder im Zweckbetriebsbereich der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausgeübt werden, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Das trifft beispielsweise bei Helfern zu, die bei Vereinsfesten, Basaren oder im Gastronomiebereich mitwirken.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale fordert anders als der Übungsleiterfreibetrag keine bestimmte Art der erbrachten Tätigkeit von den Ehrenamtlichen. Deshalb können auch Tätigkeiten begünstigt sein, die Mitglieder des Vorstands, die Bürokräfte, das Aufsichtspersonal oder andere Personen erbringen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags ist entsprechend der Regelungen für den Übungsleiterfreibetrag, dass die Tätigkeit nebenberuflich und im ideellen Tätigkeits- oder im Zweckbetriebsbereich der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt wird.

Bei der Auszahlung von Aufwandspauschalen an Vorstände oder andere Organe ist allerdings zu beachten, dass die Satzung dies konkret erlauben muss. Bei Vergütungen an den Vorstand einer steuerbegünstigten Körperschaft, deren Satzung nicht ausdrücklich die Vergütung des Vorstandes erlaubt, sind entsprechende Zahlungen als Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zu werten. In der Folge kann der Körperschaft die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Auch für Impfhelfer

Der Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale können auch von freiwilligen Helfern in Impfzentren in Anspruch genommen werden. Diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – können den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, für den kommt die Ehrenamtspauschale in Frage.

Vereinfachter Spendennachweis

Um Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen zu können, müssen diese durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Diese wird umgangssprachlich oft als Spendenbescheinigung bezeichnet. Sie ist eine zwingende Voraussetzung, um die Spende steuermindernd als Sonderausgabe von der Steuerlast abziehen zu können. Allerdings müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung, sondern nur noch nach Aufforderung vom Finanzamt vorgelegt werden (Belegvorhaltepflicht).

In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis. Dann muss nicht mehr die Zuwendungsbestätigung nach den strengen formalen Anforderungen vorgelegt werden. Vielmehr genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, bspw. ein Kontoauszug. Aus der Buchungsbestätigung müssen sich der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Spendenzahlung ergeben.

Ein vereinfachter Spendennachweis genügt zum einen bei Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Bei diesen Spenden kommt es für den vereinfachten Nachweis nicht auf deren Höhe an.

Zum anderen gilt dies auch für Spenden bis 300 Euro, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden. Die Betragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis wurde von bislang 200 Euro auf 300 Euro angehoben und gilt bereits für Spenden, die seit dem 1. Januar 2020 geleistet wurden.

Steuerberaterin Nicola Walter, Dipl.-Betriebswirtin (BA)