Aus dem als Korrektiv zur prognostischen Kündigungsentscheidung entwickelten Wiedereinstellungsanspruch folgt keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse und entsprechender Masseverbindlichkeiten. § 108 InsO begrenzt die Bindung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse.
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