Es klingt zunächst einfach, ist es aber nicht immer: Will ein Unternehmer bei der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen, muss ihm dafür eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Stellt ein Betriebsprüfer später fest, dass diese Rechnung nicht alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsbestandteile enthält, kann der Unternehmer die Rechnung zwar vom Rechnungsaussteller korrigieren lassen, um so den Vorsteuerabzug zu erhalten und Rückzahlungen an das Finanzamt zu vermeiden. Aber: Für welchen Zeitpunkt gilt die Berichtigung dann und kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug auch rückwirkend in Anspruch nehmen?
Mit diesen Fragen haben sich der Bundesfinanzhof (BFH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Verfahren beschäftigt. Welche Auffassung die Richter dabei vertraten, welche Regeln nun gelten und welche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Newsletter.