Für die Abgrenzung, ob die Veräußerung einer Immobilie Teil privater Vermögensverwaltung oder gewerblicher Tätigkeit ist, greift der BFH nach gefestigter Rechtsprechung zu der von ihm entwickelten sog. Drei-Objekte-Grenze. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt hiernach im Regelfall vor, wenn Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf in engem zeitlichem Zusammenhang stehen – in der Regel fünf Jahre – und mehr als drei Objekte („Zählobjekte“) veräußert werden. Der BFH hat nun entschieden, dass auch eine über Jahrzehnte im Privatvermögen gehaltene vermietete Immobilie als „Zählobjekt“ eines gewerblichen Grundstückshandels gewertet werden kann, so dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist. Näheres erfahren Sie in unserem Newsletter.
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