Vermieter wollen regelmäßig sämtliche ihrer Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt haben. Bisher konnten Aufwendungen jedoch nur dann als Werbungskosten vollständig abgezogen werden, wenn die Wohnung zu mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete vermietet wurde. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde diese Grenze auf 50 Prozent abgesenkt.
Was nun zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Newsletter.