Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen führen zum Verfall

17. Oktober 2022 Blog Insolvenzrecht

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch einer vereinbarten Ausschlussfrist. Intransparenz liegt nicht vor, wenn Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind – dass Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres nicht in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden müssen, erschließt sich von selbst.

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Joachim Zobel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

BAG (9. Senat): Ausschlussfrist

BUrlG § 7 , §§ 1, 3, 7 III, § 13 I 1;
BGB § 276 III, § 278 Satz 1, § 305 c I 1, § 307 I 1 und 2, § 309 Nr. 7, Nr. 13;
BAG (9. Senat), Urteil vom 24.05.2022 – 9 AZR 461/21

I. Leitsatz des Verfassers
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann als reiner Geldanspruch aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen.

II. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 7.1.2019 als Rechts­anwalts­fach­angestellte tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag enthielt u.a. eine Regelung zur Verfall-/Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfielen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht würden und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt würden. Hiervon unberührt blieben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit beruhen würden. Bleibe die Geltendmachung erfolglos, würden sie erlöschen, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich anhängig gemacht würde.

Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung zu dem Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags), wonach der aus dringenden oder persönlichen Gründen auf das Folgejahr übertragene und bis zum 31.3. des Folgejahres nicht genommene Urlaub verfiele.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 19.7.2019. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 24 Urlaubstagen. Sie vertrat die Auffassung, der Anspruch sei nicht erloschen, da die Klausel aus mehreren Gründen intransparent sei und damit unwirksam. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

III. Rechtliche Wertung
Die Revision habe keinen Erfolg. Die erste Stufe der Ausschlussfrist sei wirksam. Es handele sich um AGB. Die Klausel sei nicht überraschend.

Es führe auch nicht zur Unwirksamkeit, dass die Ausschlussfristenregelung nur die Haftung wg. Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausnehme, andere Regelungsgegenstände jedoch außen vor lasse.

Gem. § 310 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 BGB seien bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB sei im Arbeitsverhältnis durch die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung begrenzt. Die §§ 104 ff. SGB VII würden die für das Arbeitsverhältnis typischen Haftungssituationen im Zusammenhang mit Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit regeln und einen Haftungsanspruch des Arbeitnehmers iSv § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ausschließen. Haftungsansprüche des Arbeitnehmers wg. fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit können nur dann nach einer Ausschlussfristenregelung verfallen, wenn der Anwendungsbereich des § 104 ff. SGB VII nicht eröffnet sei. Somit sei der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führe.

Die erste Stufe der Ausschlussklausel sei auch nicht gem. § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB unwirksam. Soweit die Ausschlussfristenregelung die „schriftliche Geltendmachung“ regelt, sei diese nicht für den Fristbeginn der ersten, sondern allein der zweiten Stufe der Ausschlussfrist maßgeblich.

Die Klausel sei auch nicht intransparent, weil die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, nicht ausgenommen sei. Dies sei nicht erforderlich. Dass die Beklagte für die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen hafte, erschließe sich einem aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ohne Weiteres. Schließlich sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gesetzlich vertreten worden.

Die Ausschlussfrist sei auch nicht intransparent, weil sie Ansprüche aus einer Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts umfasse. Hierbei handele es sich ebenso wie bei den Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Eigentum um ein Rechtsgut bzw. Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB. Gleichwohl habe der Gesetzgeber in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB dafür entschieden, nur den Verfall von Ansprüchen wg. der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu untersagen.

Schließlich sei die Ausschlussklausel nicht deswegen intransparent, weil sie Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich ausnehme. Die Auslegung des Vertrags ergebe, dass für den Urlaubsanspruch die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags die allgemeine Ausschlussklausel des Arbeitsvertrags als spezielle Regelung verdrängt. Die Urlaubsansprüche seien allein innerhalb der in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Fristen geltend zu machen.

Eine etwaige Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist lasse die Wirksamkeit der Regelungen zur ersten Stufe unberührt. Die erste und die zweite Stufe seien sprachlich und inhaltlich trennbar geregelt. Der zweite Satzteil könne problemlos gestrichen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Regelungen des ersten Satzteils habe.

Der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung, der zu den von der Ausschlussfristenklausel erfassten Ansprüchen „aus dem Arbeitsverhältnis“ gehöre, sei erloschen, weil die Klägerin die erste Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.

IV. Praxishinweis
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens/Eigen­verwaltungsverfahrens berührt die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Insoweit stellen die Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) dar. Die Prüfung, ob diese Ansprüche aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 7 Abs. 3 BurlG) oder vertraglicher Regelungen (Urlaubsregelung und Verfallsfristen/Ausschlussfristen) verfallen, hat somit unverzüglich zu erfolgen.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen; dem steht weder der Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs (§§ 1, 3 Abs.1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BurlG) noch Art. 7 der Richtlinie RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC entgegen.

Allerdings stellt sich im Hinblick sowohl auf die Rechtsprechung des BAG als auch des EuGH bzgl. der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers in Bezug auf die Urlaubsgewährung die Frage, welche konkreten Urlaubsansprüche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses „verfallen“.

Das Fristregime des § 7 BUrlG ist nur noch unter Einhaltung der Mitwirkungsobliegenheit seitens des Arbeitgebers relevant. Gleiches gilt nunmehr auch in Bezug auf die Verjährung von Urlaubsansprüchen (EuGH Urt. v. 22.9.2022 – C-120/21 LB). Die Verjährung darf nicht zu laufen beginnen, bevor die Arbeitnehmer auf bestehende Resturlaubsansprüche und den drohenden Verfall hingewiesen wurden.

Auch bzgl. eines drohenden krankheitsbedingten Verfalls (nach 15 Monaten durchgehender Arbeitsunfähigkeit) besteht die Mitwirkungsobliegenheit für das laufende Urlaubsjahr (EuGH Urt. v. 22.9.2022 – C 727/20); selbst bei Bezug von Rente wg. voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung besteht die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen „seinen Urlaubsanspruch in dem Arbeitszeitraum vor seiner vollen Erwerbsminderung tatsächlich auszuüben“ (EuGH Urt. v. 22.9.2022 – C-518/20). Der Anspruch auf Erholungsurlaub genießt absolute Priorität.

Abzuwarten bleibt, wie der EuGH im Fall von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen entscheidet, wenn der nicht erfüllte Urlaubsanspruch aufgrund der Beendigung der Arbeitsphase (krankheitsbedingt) nicht mehr gewährt werden kann (BAG Vorlagebeschluss v. 12.10.2021 – 9 AZR 577/20 (A) ) und wie das BAG die Vorgaben des EuGH aus den drei Entscheidungen vom 22.9.2022 umsetzen wird.

Rechtsanwalt Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht