Eine aktuelle Entscheidung des BGH könnte dafür sorgen, dass sich der Insolvenzverwalter künftig intensiver Gedanken macht, ob, wie und mit welcher Begründung er eine zur Tabelle angemeldete Forderung bestreitet und wem gegenüber und wie er von diesem Bestreiten haftungsvermeidend wieder Abstand nehmen kann.
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