Tod eines GmbH-Geschäftsführers – Wie geht es weiter?

08. Juni 2020 Blog Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Der unerwartete Ausfall des einzigen GmbH-Geschäftsführers aufgrund Todesfall kann eine erhebliche Belastungsprobe für das Unternehmen nach sich ziehen. Welche Maßnahmen in dem Fall der Fälle getroffen werden können, um die Handlungsfähigkeit der GmbH möglichst zügig wieder aufzunehmen, erfahren Sie in unserem Newsletter.

Wir wünschen eine interessante Lektüre!

Arno Abenheimer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerberater

OLG Köln: Bestellung eines Notgeschäftsführers und dessen Aufgabenkreis

OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 18 Wx 11/19

Leitsatz:

  1. Verstirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und ist auch der einzige weitere in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter verstorben, kann in entsprechender Anwendung des § 29 BGB eine Notbestellung eines Geschäftsführers erfolgen.
     
  2. Der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers ist auf das Notwendige zu beschränken, nämlich auf die Änderung der Gesellschafterliste entsprechend der Erbfolge und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines Geschäftsführers.

Sachverhalt:

Die betroffene GmbH hatte zwei Gesellschafter. Einer der beiden Gesellschafter war allein zur Führung der Geschäfte bestellt. In kurzer zeitlicher Folge verstarb zunächst der Gesellschafter und im Anschluss der Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Erben der beiden Gesellschafter waren nicht in die Lage versetzt, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Grund hierfür war, dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter zu erfolgen hat. Eine Gesellschafterversammlung konnte jedoch nicht abgehalten werden, da die Erben noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen waren und damit im Verhältnis zur GmbH noch nicht als Gesellschafter legitimiert waren. Die übrigen Gesellschafter waren verstorben. Eine neue, geänderte Gesellschafterliste hätte wiederum nur vom Geschäftsführer eingereicht werden können, den es derzeit jedoch nicht gab. 

Der Erbe des verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers beantragte angesichts dieser Situation beim Amtsgericht, ihn zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Mit seiner vor dem OLG Köln eingelegten Beschwerde verfolgte der Erbe sein Begehren weiter - Mit Erfolg.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln sieht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers für gegeben. Die Gesellschaft hat mit dem Tode des früheren Alleingeschäftsführers keine Geschäftsführung mehr und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist in gesetzeskonformer Weise nicht möglich. Der Senat stellt an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass sich die nicht in der Gesellschafterliste eingetragenen Erben gegenüber der Gesellschaft nicht alternativ durch einen Erbschein als Gesellschafter legitimieren können, da der Gesetzgeber die Legitimation allein an die Gesellschafterliste knüpft.

Der Senat folgt an dieser Stelle der herrschenden Auffassung im Schrifttum, wonach in dieser Fallkonstellation die Bestellung eines Notgeschäftsführers zumindest möglich ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es jedoch geboten, den Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf das Notwendige zu beschränken. Absolut notwendig seien vorliegend die Änderung der Gesellschafterliste und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines Geschäftsführers.

Praxishinweis:

Stirbt ein Gesellschafter, hat der Geschäftsführer unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Probleme können sich an dieser Stelle nicht nur für Einpersonen-GmbH’s, sondern auch für Mehrpersonen-GmbH’s ergeben, wenn die Gesellschafterliste nicht up to date gehalten wurde und nicht nur alle dort aufgeführten Gesellschafter verstorben sind, sondern auch der einzige Geschäftsführer. Mangels Geschäftsführer kann in diesen Konstellationen keine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden. Die Erben können jedoch auch keinen neuen Geschäftsführer bestellen, ohne dass sie in der Gesellschafterliste eingetragen sind. Die Gesellschaft bleibt vorerst führungslos. Durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers, der als solcher im Handelsregister eingetragen ist, kann diese Problematik gelöst werden. Der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers ist jedoch auf die Änderung der Gesellschafterliste und die Einberufung der Gesellschafterversammlung beschränkt. Daher kann bis zur Bestellung der neuen Geschäftsführung u. U. eine erhebliche Zeit verstreichen.

Um die Handlungsfähigkeit der GmbH ohne den zeitlichen Aufwand für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sicherzustellen, könnte u. a. durch entsprechende postmortale oder transmortale Vollmachten zu Gunsten der potentiellen Erben Vorsorge getroffen werden. Auf Basis dieser Vollmacht können bevollmächtigte Erben Gesellschafterrechte ausüben und einen neuen Geschäftsführer bestellen, welcher die aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreicht.

Rechtsanwalt Arno Abenheimer

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