Die Regelungen zum Stimmrecht und zu den für die Planannahme erforderlichen Mehrheiten orientieren sich am insolvenzplanrechtlichen Vorbild der §§ 217ff. InsO. Es wird dabei darauf verzichtet, die Planannahme nach dem Vorbild des § 244 Abs. 1 InsO von der Erreichung einer doppelten Mehrheit abhängig zu machen, bei der neben einer Summenmehrheit, d. h. einer auf die Summe der Forderungsbeträge bezogenen Mehrheit, auch eine Kopfmehrheit erreicht werden muss. Vielmehr soll im Stabilisierungs- und Restrukturierungsplan eine mit 75 % allerdings qualifizierte Summenmehrheit reichen. Ferner sieht das StaRUG eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung vor, der ein absolutes Prioritätsprinzip mit punktueller Durchbrechungsmöglichkeit zugrunde liegt.
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