Der Schuldner hat die Möglichkeit, auf eine Planbetroffenenversammlung zu verzichten. Entschließt er sich jedoch dafür, im Rahmen einer Versammlung über den Restrukturierungsplan abstimmen zu lassen, so regelt § 20 StaRUG die Mindestvoraussetzungen.
Die Vorschrift gewährt dem Schuldner weitgehende Freiheiten im Hinblick auf Einladung, Organisation und Durchführung der Planbetroffenenversammlung.
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