StaRUG: Planbetroffenenversammlung ohne Beteiligung des Gerichts

18. August 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Der Schuldner hat die Möglichkeit, auf eine Planbetroffenenversammlung zu verzichten. Entschließt er sich jedoch dafür, im Rahmen einer Versammlung über den Restrukturierungsplan abstimmen zu lassen, so regelt § 20 StaRUG die Mindestvoraussetzungen.

Die Vorschrift gewährt dem Schuldner weitgehende Freiheiten im Hinblick auf Einladung, Organisation und Durchführung der Planbetroffenenversammlung.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

Hat sich der Schuldner dazu entschlossen, die Planbetroffenen im Rahmen einer Versammlung über den Restrukturierungsplan abstimmen zu lassen, hat die Einberufung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StaRUG schriftlich zu erfolgen. Der Schuldner hat dabei eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Hierdurch soll den Planbetroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, die Anreise zu organisieren. Räumt der Schuldner den Planbetroffenen die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, so soll die Frist für die Einladung lediglich sieben Tage betragen.

Der Einladung muss der vollständige Restrukturierungsplan nebst sämtlichen Anlagen beigefügt werden. Sofern der Schuldner die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme vorsieht und dadurch lediglich die 7-Tagesfrist einschlägig ist, muss der Restrukturierungsplan nebst Anlagen dennoch 14 Tage vor der Planabstimmung versandt werden.

Zwar kann der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme bieten, die Planbetroffenen haben aber in jedem Fall das Recht persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Im Ergebnis kann daher die Teilnahmemöglichkeit nicht lediglich auf die elektronischen Kommunikationswege beschränkt werden.

Darüber hinaus trifft den Schuldner die Verpflichtung, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass alle auf elektronischem Wege teilnehmenden Planbetroffenen durchgängig alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen und sich wie anwesende Planbetroffene äußern und auch mit anderen Teilnehmern kommunizieren können. Beruft sich im Anschluss an die Versammlung ein Teilnehmer darauf, durch technische Übertragungsschwierigkeiten an der durchgängigen Teilnahme gehindert gewesen zu sein, so obliegt es dem Schuldner nach § 63 Abs. 3 StaRUG nachzuweisen, dass die Hinderungsgründe nicht in seiner Verantwortungssphäre lagen.

Im Rahmen der Planbetroffenenversammlung obliegt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 StaRUG dem Schuldner die Versammlungsleitung. Ziel der Planbetroffenenversammlung ist es, eine Diskussion über den vorgelegten Restrukturierungsplan zu ermöglichen. Die Planbetroffenen sollen die Gelegenheit erhalten, Auskünfte zu erlangen, die zur Beurteilung notwendig sind. Der Schuldner ist wiederum dazu verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Sofern die Planbetroffenen Vorschläge zur Abänderung des Plans unterbreiten, ist der Schuldner dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Planbetroffenenversammlung einzeln zu erörtern, sofern sie mindestens einen Tag vor der Versammlung eingegangen sind. Verspätete Vorschläge zur Abänderung des Plans muss der Schuldner nicht erörtern. Im Hinblick auf den Abstimmungsprozess und die Einbeziehung der Planbetroffenen empfiehlt es sich jedoch, auch diese Vorschläge in die Erörterung einzubeziehen.

Nach § 20 Abs. 4 StaRUG ist eine Abstimmung über einen im Rahmen der Planbetroffenenversammlung geänderten Plan jedoch nur dann möglich, wenn die Änderungen lediglich einzelne Punkte betreffen. Handelt es sich dagegen um umfangreiche Änderungen, so muss der Schuldner ein neues Planangebot nach den §§ 17 ff. StaRUG vorlegen. Alternativ ist auch die Einberufung einer neuen Abstimmungsversammlung nach § 20 Abs. 1 StaRUG möglich.

Letztlich obliegt es nach § 20 Abs. 5 StaRUG dem Schuldner die Abstimmungsmodalitäten zu bestimmen. Insbesondere kann der Schuldner vorschreiben, in welcher Form abgestimmt wird. Nach § 20 Abs. 5 StaRUG ist lediglich festgelegt, dass jede Gruppe der Planbetroffenen gesondert abzustimmen hat.

Es ist festzuhalten, dass die Einberufung einer Planbetroffenenversammlung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sofern der Schuldner allerdings damit rechnet, dass einer der Planbetroffenen die Einberufung einer Erörterungsversammlung nach § 21 Abs. 1 StaRUG verlangen wird, empfiehlt es sich, proaktiv einen entsprechende Planbetroffenenversammlung einzuberufen. Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Planbetroffenenversammlung hat der Schuldner weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/leistungen/starug