Die Vorschrift des § 29 StaRUG bildet einen der Grundpfeiler des gesamten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.
Zum einen greift die Vorschrift in ihrem Absatz 1 die Zielsetzung des Gesetzes dahingehend auf, als dem sanierungswilligen Schuldner die Möglichkeit geboten wird, größtenteils nichtöffentlich und selbstbestimmt eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen, um so eine Sanierung der finanziell angespannten Lage anzustreben und final zu erreichen.
Zum anderen gibt Absatz 2 einen Überblick über die im Gesetz konkret verfügbaren Verfahrenshilfen, die nach der Legaldefinition aus Absatz 1 als „Instrumente“ bezeichnet werden.
Absatz 3 der Vorschrift bringt schließlich wesentliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck, nämlich den Grundsatz der Verfahrensherrschaft des Schuldners, der eigenverantwortlichen Selbstorganisation, der Eigenverwaltung sowie der Modularität des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.
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