StaRUG: Gerichtliche Planabstimmung

04. August 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Mit dem Restrukturierungsplan kann der Schuldner nach zustimmender Mehrheitsentscheidung der Planbetroffenen in Rechte und Forderungen von Gläubigern eingreifen bzw. diese gestalten. Die Abstimmung der Betroffenen über den Plan kann in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin durchgeführt werden.

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Tobias Hirte

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Der die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nutzende Schuldner ist frei darin, die Abstimmung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan auch außergerichtlich, also selbst organisiert durchzuführen. Allerdings können dabei Risiken auftreten. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Planabstimmung und am Zustandekommen des Abstimmungsergebnisses gehen ausdrücklich zu Lasten des Schuldners, § 63 Abs. 3 StaRUG. Insofern ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine gerichtliche Planabstimmung gem. § 45 StaRUG herbeizuführen. Damit werden nämlich etwaige Streitpunkte über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens vermieden und zugleich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der von den Planbetroffenen mit der entsprechenden Mehrheit angenommene Restrukturierungsplan durch gerichtlichen Beschluss bestätigt wird.

Im Regelfall wird auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan bestimmt. Bei der Antragstellung sind neben dem vollständigen Restrukturierungsplan auch die Anlagen beizufügen, um eine vollständige Information des Gerichts und der Planbetroffenen herbeizuführen. In den Fällen, bei denen die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten von Gesetzes wegen zwingend ist, steht dem Beauftragten die Entscheidung über die Art der Durchführung der Abstimmung zu, sodass auch er die gerichtliche Planabstimmung herbeiführen kann.

Die Ladungsfrist für die Planbetroffenen beträgt mindestens 14 Tage. Bei der Ladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Termin auch dann durchgeführt werden kann, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. Da die Nichtteilnahme im Hinblick auf § 25 Abs. 1 StaRUG sich wie eine Ablehnung auswirkt, liegt eine der wesentlichen Aufgaben des Schuldners darin, die Mehrheiten zu organisieren. Das Restrukturierungsgericht kann sowohl den Schuldner mit der Zustellung der Ladung beauftragen als auch den Restrukturierungsbeauftragten, der die gerichtliche Planabstimmung erwirkt hat.

Ist streitig, welches Stimmrecht den Planbetroffenen gewährt wird und lässt sich auch keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, so legt das Restrukturierungsgericht das Stimmrecht verbindlich fest.

Änderungen des Restrukturierungsplans sind auch ohne Neuterminierung durch den Schuldner im Termin analog § 240 InsO möglich.

Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug