Das Gegenstück zur Planbestätigung ist die Planversagung. Gesetzlich geregelt ist die Planversagung im § 63 StaRUG, welcher das Bestätigungsverfahren inhaltlich nur ergänzt und kein eigenes Versagungsverfahren darstellt. Die Versagungstatbestände sind formuliert als (weitere) Voraussetzungen der Planbestätigung in Gestalt von negativen Bestätigungsvoraussetzungen.
Inhaltlich ist die Norm daher als Aufzählung der „Todsünden“ eines Restrukturierungsverfahrens anzusehen, welche es dem Gericht gebieten, die Bestätigung zu versagen.
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