Der bestätigte Plan ist vom Schuldner umzusetzen, jedoch stellt sich die Frage, wie dies sichergestellt werden kann. Die Gläubiger haben das legitime Interesse daran, dass sie als Ausgleich für ihren wirtschaftlichen Verlust kontrollieren können, dass der Plan auch eingehalten wird. Dies soll über die Planüberwachung durch einen Restrukturierungsbeauftragten gem. § 72 StaRUG sichergestellt werden. Deren Funktionsweise wird nachfolgend beleuchtet.
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