Die Funktion des Restrukturierungsbeauftragten wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) neu geschaffen und ist in §§ 73-79 StaRUG geregelt.
Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten kommt sowohl von Amts wegen (sog. „Notwendiger Restrukturierungsbeauftragter“, §§ 73 ff. StaRUG) als auch auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger (sog. „Fakultativer Restrukturierungsbeauftragter“, §§ 77 ff. StaRUG) in Betracht.
Sinn und Zweck der Einschaltung eines Restrukturierungsbeauftragten sind die Überwachung, Sicherung und gutachterliche Funktion für das Gericht sowie die Unterstützung des Restrukturierungsprozesses, den der Schuldner selbst außergerichtlich führt. In diesem Zusammenhang können dem Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht unterschiedliche Aufgaben und Funktionen zugewiesen werden.
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