Als Planangebot wird die Unterbreitung des Restrukturierungsplans zum Zwecke der Abstimmung bezeichnet.
Die Mindestanforderungen an das Planangebot und dessen Auslegung enthalten die §§ 17 und 18 StaRUG. Diese Vorschrift gewährt dem Schuldner weitgehende Freiheiten. Enthält das Planangebot nicht die Mindestanforderungen des § 17 StaRUG, so führt dies dazu, dass die Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 63 Abs. 1 Ziff. 2 StaRUG von Amts wegen zu versagen ist.
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