Am Ende des StaRUG und damit etwas überraschend hat der Gesetzgeber auch Pflichten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte festgeschrieben. Ganz wichtig ist: Obwohl die Regelung im StaRUG steht, gilt sie immer, also völlig unabhängig davon, ob überhaupt ein Verfahren nach dem StaRUG durchgeführt wird. Jeder der genannten Berater muss sie also im stets Blick haben. Zudem hängt an diesen Pflichten naturgemäß auch ein Haftungsrisiko bei Pflichtverletzungen. Daher ist die Neuregelung von besonderer Bedeutung für Berater, nicht nur in der Krise.
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