Der Sonderkündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten ist unionsrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; er beeinträchtigt auch nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO. Dem verpflichtend bestellten internen Datenschutzbeauftragen kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden.
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