In insolvenzrechtlichen Streitigkeiten mit Auslandsberührung kann sich die Übersetzung der Klage und die Zustellung der Klage im Ausland mitunter lange Zeit, im konkreten Falle fast zwei Jahre, hinziehen. Wurde die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht, stellt sich die Frage, ob selbst bei einer Verzögerung der Zustellung um mehrere Jahre noch von einer Zustellung „demnächst“ die Rede sein kann und eine Verjährungshemmung damit erreicht werden konnte.
Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.