Schenkungen an den Ehegatten sind nicht dazu geeignet, etwaige Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss seine Rechtsprechung bestätigt. Eine Schenkung an den Ehegatten ist infolgedessen in ihrem Wert stets und in vollem Umfang in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Allenfalls eine etwaige Wertsteigerung, welche der geschenkte Gegenstand in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall erfahren hat, bleibt außen vor.
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