Sachbezüge: Was sich von 2022 an ändert
Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Lohn auch sogenannte Sachbezüge erhalten. Beliebte Formen sind dabei Tankkarten, Gutscheine oder Geldkarten. Sachbezüge sind bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei, wenn wichtige Kriterien erfüllt sind. Einige davon werden sich 2022 ändern.
Die gute Nachricht zuerst: Die steuerliche Freigrenze für Sachbezüge wird 2022 angehoben. Derzeit liegt sie bei 44 Euro pro Monat, vom 1. Januar 2022 an wird sie auf 50 Euro steigen.
Bei Sachbezügen muss künftig jedoch genau hingesehen werden. Denn nicht mehr jede bislang tolerierte Form der Sachzuwendung werden die Steuerbehörden dann noch akzeptieren. Lange war beispielsweise umstritten, wie Steuerbehörden insbesondere mit jenen Sachbezügen umgehen sollen, die der Arbeitnehmer mittels unbegrenzt einsetzbarer Gutscheine oder Geldkarten erhält. Solche Geldkarten nennt man auch Open-Loop-Karten.
Bis Jahresende 2021 gilt zwar zunächst, dass die Finanzämter den Einsatz solcher unbegrenzt nutzbarer Karten und Gutscheine nicht beanstanden. Mit dem Jahr 2022 wird sich das aber ändern. Ab dem 1. Januar wird es maßgeblich darauf ankommen, wofür und wo man diese Gutscheine und Karten nutzen kann.
Neue Definition von Geldleistungen
Grund dafür ist eine neue Definition des Begriffs Geldleistungen im Einkommensteuergesetz. Dort heißt es nun in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“
Derartige Geldleistungen sollen künftig nicht mehr begünstigt werden. Demnach müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Sachbezügen künftig genauer auf die neuen Voraussetzungen achten und gegebenenfalls ihre Gewohnheiten angleichen.
Zwei Voraussetzungen müssen Gutscheine und Karten von Januar an erfüllen, um als Sachbezug anerkannt werden zu können: Erstens dürfen sie nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zweitens sie dürfen nur begrenzt einlösbar sein. Letzteres Kriterium entstammt dem § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), den Gutscheine und Karten nun zusätzlich erfüllen müssen, wenn sie weiter als Sachbezug gelten wollen.
Nur begrenzt einlösbar
Das Kriterium „begrenzt einlösbar“ kann sich dabei auf unterschiedliche Faktoren beziehen. So kann ein Gutschein oder eine Geldkarte etwa in einem eingegrenzten regionalen Umfeld (zum Beispiel City-Cards oder Centergutscheine; hier muss die Akzeptanzstelle im Inland liegen) oder bei einem definierten Anbieter mit einer begrenzten Produktpalette (zum Beispiel Tankkarten einer Tankstellenkette, Fitnessgutscheine eines Studios, Kinogutscheine eines Kinobetreibers oder wiederaufladbare Geschenkgutscheine eines Händlers).
Das gilt beispielsweise auch für Gutscheinkarten für Waren oder Dienstleistungen, wenn sie nur bei bestimmten Akzeptanzstellen eingelöst werden können, nämlich nur dort, wo der Herausgeber der Karte einen Akzeptanzvertrag geschlossen hat. Das kann auch der Arbeitgeber sein, der beispielsweise bei einer bestimmten Tankstelle im Ort im Vorhinein einen entsprechenden Akzeptanzvertrag geschlossen hat. Und das Kriterium gilt, wenn sich die Gutscheine ausschließlich auf bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke im Inland beziehen (zum Beispiel Essensgutscheine oder Behandlungskarten für Reha-Maßnahmen oder ärztliche Leistungen).
Geldleistungen nicht mehr anerkannt
Nicht mehr als Sachbezug anerkannt werden vom 1. Januar 2022 an aber Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, selbst wenn die Zahlung an das Beziehen einer geschuldeten Ware oder bestimmten Dienstleistung zweckgebunden ist. Das gilt auch für nachträgliche Kostenerstattungen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine Tankrechnung zuerst selbst bezahlt und der Arbeitgeber anschließend die Rechnung erstattet.
Damit der Gutschein oder die Geldkarte als Sachbezug begünstigt wird, muss also ausgeschlossen sein, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar möglich ist, die Geldkarte eine IBAN besitzt, man eine Überweisung (zum Beispiel über PayPal) tätigen kann und sie als generelles Zahlungsinstrument gilt.
Fallen für den Arbeitgeber Gebühren an, etwa für das Aufladen der Gutschein- oder Geldkarte, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil. Diese Gebühren muss der Arbeitgeber tragen, sie zählen nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Oksana Miglietti
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Schultze & Braun in Achern und Kehl. Die Diplom-Kauffrau hat zuvor internationale Betriebswirtschaft in Dortmund studiert und Erfahrung als Controllerin in einem internationalen Handelsunternehmen der Modebranche gesammelt. 2020 bildete sie sich außerdem zum Fachberater Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven) weiter.