Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Restrukturierungsplan müssen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StaRUG dargelegt werden. Ohne prozessuale Sorgfalt geht das nicht!
Lesen Sie dazu die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Praxishinweis zur wesentlichen Schlechterstellung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG.