Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Pflegegeld nach § 37 SGB VI unpfändbar ist und damit auch bei der pflegenden Person, die es erhält, nicht mit deren sonstigen Einkünften zusammenzurechnen ist.
Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung. Wir wünschen eine spannende Lektüre.