Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Gläubiger nicht auf eine Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags schließen können, wenn dazu im Insolvenzplan keine Ausführungen enthalten sind. Verschwiegene Tatsachen, die Einfluss auf die Abstimmung der Gläubiger haben können, führen zu einer Versagung der gerichtlichen Bestätigung.