Planen Steuerpflichtige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuschaffen oder herzustellen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Teile der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Abschreibungen können dabei um bis zu drei Jahre vorgezogen werden, nämlich durch das Bilden eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Außerdem können Steuerpflichtige neben linearen auch Sonderabschreibungen geltend machen.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 und des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden Neuregelungen hinsichtlich des IAB sowie der Sonderabschreibungen eingeführt.
Was Sie über die Neuerungen wissen müssen, erfahren Sie in unserem heutigen Newsletter.