Zahlt der Generalunternehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 14 AEntG an die Arbeitnehmer den Nettolohn und Sozialkassenbeiträge, steht ihm gem. § 170 Abs. 1 SGB III ein eigener Anspruch auf Insolvenzgeld zu.
Wir wünschen eine interessante Lektüre.