Mit Sicherheit Bella Figura machen
Mit der zweiten Amtszeit von Staatspräsident Sergio Matarella wird in Italien politisch der Status quo fortgesetzt. Auf das italienische Kreditsicherungsrecht und Insolvenzrecht trifft das aber nicht zu. Hier gab und gibt es zahlreiche Änderungen, die deutsche Unternehmen im Blick haben sollten.
Parteipolitische Scharmützel oder Wahlzettel, die entweder leer oder mit Namen von Fußballerspielern abgegeben wurden – bei der Wahl des Staatspräsidenten hat Italien zuletzt nur bedingt Bella Figura gemacht. Kaum vorstellbar, dass es in der Bundesversammlung am 13. Februar 2022 ähnlich turbulent zugehen wird. Dass der alte auch der neue Bundespräsident sein wird, gilt als äußerst wahrscheinlich. Alles spricht also dafür, dass die Wahl eher ruhig verlaufen wird.
Beim Blick auf die Wahl der Staatsoberhäupter kommt einem durchaus ein Aphorismus von Arthur Schopenhauer in den Sinn: Mit Italien lebt man wie mit einer Geliebten, heute im heftigen Zank, morgen in Anbetung, mit Deutschland wie mit einer Hausfrau, ohne große Zorn und ohne große Liebe.
Zank statt Anbetung
Der Philosoph und Hochschullehrer begann im September 1818 eine Reise nach Italien, die ihn über Venedig, Rom, Neapel und Paestum im Frühsommer 1819 nach Mailand führte. Ob der Aphorismus während dieser Reise entstand, ist nicht bekannt. Gleichwohl passt er aber auch für deutsche Unternehmen, die Geschäfte mit italienischen Partnern machen – zumindest dann, wenn der Geschäftspartner jenseits der Alpen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät oder einen Insolvenzantrag stellen muss und sich das deutsche Unternehmen nicht oder nur unzureichend mit der Absicherung seiner Forderungen beschäftigt hat. In einem solchen Fall läuft es dann aller Voraussicht nach auf einen längeren Zank und sicherlich nicht (mehr) auf Anbetung hinaus.
2020 haben deutsche Unternehmen Waren im Wert von rund 60 Milliarden Euro nach Italien exportiert. Trotz des Corona-bedingten Rückgangs ist Italien damit der siebtwichtigste Handelspartner der Bundesrepublik. Damit sie bei Geschäften mit italienischen Partnern immer Bella Figura machen, sollten deutsche Unternehmen nicht ohne Weiteres auf die Kreditsicherheiten verlassen, die sie im innerdeutschen Rechtsverkehr einsetzen.
In der Regel ist hierzulande der Eigentumsvorbehalt die Kreditsicherheit der ersten Wahl. In seinen Varianten – einfach, erweitert und verlängert – lässt er sich in den Allgemeinen Lieferbedingungen verankern und damit unproblematisch in die Verträge mit den inländischen Kunden einbeziehen. Damit ein Eigentumsvorbehalt im italienischen Recht insolvenzsicher ist, muss er jedoch – zum Beispiel im Fall einer Insolvenz des italienischen Geschäftspartners – mit einem sicheren Datum (data certa) nachgewiesen werden können. Dazu ist eine (typischerweise öffentlichen) Urkunde nötig, aus der sich zweifelsfrei das Datum entnehmen lässt, zu dem der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
Wichtig ist jedoch, dass deutsche Unternehmen nicht nur die Besonderheit des sicheren Datums im Blick haben. So ist der im deutschen Recht weit verbreitete verlängerte Eigentumsvorbehalt in Italien unwirksam und nicht durchsetzbar ist. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt erlaubt dem Lieferanten den Zugriff auf Forderungen, wenn der Kunde die an ihn gelieferte Ware weiterveräußert.
Den schlafenden Papiertiger geweckt
Bereits seit 2016 gibt es in Italien das sogenannte besitzlose Pfandrecht (pegno non possessorio). Bis zum Sommer 2021 war diese Kreditsicherheit allerdings ein schlafender Papiertiger, da die erforderlichen Ausführungsbestimmungen fehlten. Das hat sich nun geändert, und sobald die italienischen Behörden die entsprechenden EDV-technischen Voraussetzungen geschaffen haben, können deutsche Unternehmen ihre Forderungen durch besitzlose Pfandrechte an beweglichen Gegenständen italienischer Geschäftspartner absichern. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dies spätestens ab April 2022 möglich sein.
Von Vorteil des Pfandrechts für deutsche Unternehmen ist, dass diese Kreditsicherheit nicht nur an Waren, Maschinen oder sonstigem Anlagevermögen bestellt werden, sondern zum Beispiel auch zu Lasten von immateriellen Namens- und Markenrechten, an Forderungen, die aus der unternehmerischen Tätigkeit des italienischen Geschäftspartners resultieren oder einem räumlich oder nach Produktkategorien abgrenzbarem (auch: rotierendem) Warenlager. Der sogenannte Gegenstand des Pfandrechts – was mit diese Kreditsicherheit belastet werden kann – ist also breit gefasst.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt in italiano
Die Möglichkeiten, Forderungen abzusichern, gehen mit dem besitzlosen Pfandrecht sogar so weit, dass es für Gegenstände bestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Pfandrechts noch nicht entstanden und/oder nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sind – also etwa: alle zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Produkts A, das gesamte in B befindliche Warenlager, die gesamte zukünftige Produktion des Produkt C. Das Pfandrecht ist damit auch das italienische Pendant zum verlängerten Eigentumsvorbehalt. Gegenstände, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, wie zum Beispiel PKW, Schiffe oder Flugzeuge können jedoch nicht Gegenstand eines Pfandrechts sein. Eine Ausnahme von dieser Registerregel gibt es allerdings für Aktien und Geschäftsanteile italienischer Kapitalgesellschaften.
Aller eingetragenen Dinge sind drei
Damit das besitzlose Pfandrecht wirksam bestellt ist, müssen deutsche Unternehmen jedoch darauf achten, dass es in einem eigens hierfür einzurichtenden öffentlich zugänglichen Register eingetragen wird. Das kann nur auf drei Weisen erfolgen: Auf Grundlage öffentlicher Urkunden, in notariell beglaubigter Form unterschriebener, gerichtlich festgestellter Urkunden oder mit digitaler Signatur versehene Verträge.
Das besitzlose Pfandrecht ist trotz der genannten Besonderheiten und Bedingungen in der Praxis gut handhabbar. Wenn ein italienisches Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss oder ein anderer Gläubiger eines italienischen Schuldnerunternehmens seine Forderung in die Pfandrechtsgegenstände vollstrecken lässt, hat das deutsche Unternehmen die Möglichkeit, seine mit dem Pfandrecht gesicherte Forderung zu realisieren. Um auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich gleichwohl an, im deutschen und italienischen Recht erfahrene Experten hinzuzuziehen.
Neues Sanierungsverfahren und kommende Reform
Die insolvenzfeste Bestellung von Sicherheiten ist auch von besonderer Aktualität, da es in Italien seit Mitte November 2021 ein neues außergerichtliches Sanierungsverfahren gibt, bei dem die Interessen des italienischen Schuldnerunternehmens ins Zentrum gestellt und die Gläubigerinteressen komprimiert werden. Diese Intention steht auch im Zentrum der Reform des italienischen Insolvenzrechts, die zum 16. Mai 2022 in Kraft treten soll: Die bestmögliche Sanierung überlebensfähiger Unternehmen. Doch macht in diesem Fall der italienische Mai nicht alles neu: Ein zentrales Element der Reform, die sogenannten Frühwarnverfahren, werden erst Ende 2023 kommen.
Aber zurück zum bereits in Kraft getretenen Sanierungsverfahren: Das Verfahren ist für italienische Unternehmen freiwillig. Ein externer Fachmann soll für sie Einigungen mit Gläubigern und sonstigen Betroffenen fördern und abschließen. Das Ziel ist, dass die Unternehmen dadurch ihre Krise frühzeitig überwinden.
Für deutsche Unternehmen ist das neue Verfahren von besonderer Bedeutung, da das Schuldnerunternehmen in ihm einen zeitlich beschränkten Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen erlangen kann – ähnlich dem Schutzschirmverfahren in Deutschland. Hinzu kommt, dass das italienische Unternehmen auch in bestehende Verträge eingreifen und etwa Zahlungsfristen verlängern kann, wenn infolge der COVID-Krise die vereinbarten Fälligkeiten zu einer übermäßigen Belastung führen. Ein Eingriff in insolvenzfest geschaffene Sicherheiten ist indessen auch im Rahmen des neuen Sanierungsverfahrens nicht möglich. Also ein Grund mehr für deutsche Exporteure, wachsam zu sein und rechtzeitig durch geeignete vertragliche Gestaltung vorzusorgen um dadurch keine finanziellen Verluste zu erleiden.
Davon blieb übrigens auch Schopenhauer nicht verschont, auch wenn der Grund dafür nichts mit Italien zu tun hatte. Im Juni 1819 erreichte ihn während seines Aufenthalts in Mailand die Nachricht vom Zusammenbruch des Danziger Handelshauses A. L. Muhl & Co., bei dem er einen Teil seines Vermögens deponiert hatte. Schopenhauer brach die Reise ab, um die Angelegenheit an Ort und Stelle zu regeln. Allerdings verloren er und andere Gläubiger einen erheblichen Teil ihres angelegten Vermögens.