Mehrarbeit liegt erst vor bei Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Arbeitsschutzgesetzes

10. Januar 2022 Blog Insolvenzrecht

Mit einem zweifelhaften Beschluss hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden, dass Mehrarbeit iSd § 850a ZPO erst vorliegt, wenn der Schuldner die zeitlichen Grenzen des Arbeitsschutzgesetzes überschreitet. Solange dies nicht der Fall sei, könnten verschiedene Einkommen zusammengerechnet und der vollständigen Pfändung unterworfen werden.

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AG Wuppertal: Berechnung pfändbarer Beträge bei Einkommen von verschiedenen Arbeitgebern

InsO § 4, § 36 Abs. 1 u. 4, ZPO § 130a, § 793, § 850a, RPflG § 11 Abs. 1
AG Wuppertal, Beschluss vom 17.05.2021 – 145 IK 681/20

I. Leitsatz des Verfassers
Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenden gewöhnlichen Arbeitsplan hinaus leistet.

II. Sachverhalt
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner erzielte regelmäßig laufende Einkommen in Höhe von 2.250 EUR bei einem Arbeitgeber und zusätzlich 50 EUR bei einem anderen Arbeitgeber. Der Insolvenzverwalter beantragte die Zusammenlegung der Einkommen und die Auskehr des pfändbaren Betrages aus den zusammengerechneten Einkommen. Die Arbeitszeit des Schuldners betrug bei dem ersten Arbeitgeber 35 Stunden pro Woche und bei dem Aushilfsjob 5 Stunden pro Woche. Der Schuldner wendete sich gegen den Antrag und war der Auffassung, dass seine Vergütung aus dem Aushilfsjob wie Mehrarbeitsstunden zu behandeln seien.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Insolvenzverwalters statt.

III. Rechtliche Wertung

Leistungen bis zur vollschichtigen Tätigkeit sind keine Mehrarbeit

Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit bei dem zweiten Arbeitgeber nicht als Mehrarbeitsstunden iSd § 850a ZPO anzusehen seien. Arbeitsstunden seien lediglich dann Mehrarbeitsstunden, wenn sie ein Arbeitnehmer über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenen gewöhnlichen Arbeitsplan hinaus leiste. Dies sah das Gericht nicht als gegeben an, da die wöchentliche Arbeitszeit des Schuldners unter Zusammenrechnung beider Tätigkeiten unter der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 bis 40 Stunden lag. Zudem bezwecke § 850c ZPO, den Grund-Lebensbedarf des Schuldners und seiner Familie zu schützen und zu sichern sowie den Schuldner vor einer Kahlpfändung zu bewahren. Die Belange des Schuldners würden gewahrt, wenn das Gesamteinkommen zusammengerechnet und der pfändbare Betrag nach dem zusammengerechneten Einkommen berechnet werde.

IV. Praxishinweis
Das Gericht erkennt zu Recht die Anwendung des § 850a ZPO, da Mehreinnahmen, die nach Arbeitsschluss durch Tätigkeit für einen weiteren Arbeitgeber erzielt werden, eine Überschreitung der üblichen Arbeitszeit darstellen und als Mehrarbeit zu werten sind. Allerdings schließt sich das Gericht dem arbeits- und sozialrechtlichen Verständnis an, nach dem Mehrarbeit die Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich gem. § 3 ArbZG hinausgeht (BAG NZA 04, 1219, 1220). Dabei verkennt das Gericht allerdings, dass dem Schuldner ein Anreiz verbleiben soll, Mehrarbeit zu erbringen. Folgt man einer Auffassung in der Literatur, ist Mehrarbeit jede Arbeit, die über den üblichen Umfang hinaus geleistet wird. Üblich ist dabei nicht der Umfang nach dem Arbeitszeitgesetz, sondern die normale Arbeitszeit des Betriebs bzw. der Beschäftigungsbetriebe (vgl. MüKoZPO/Smid § 850 a Rn. 4 mwN auch zur Gegenansicht). Die Orientierung am Arbeitszeitgesetz verkennt zudem, dass ein normaler Arbeitstag nach Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstordnung oft keine acht Stunden werktäglich andauert, sondern darunter liegt und erst mit der Ableistung von Überstunden an den Arbeitstag nach dem ArbZG heranreicht. Der Pfändungsschutz nach § 850a ZPO hätte vorliegend sowohl zur Motivation des Schuldners beigetragen als auch eine hinreichende Beteiligung der Gläubiger am Einkommen des Schuldners gesichert.

Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht