Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der MERL und des gesetzgeberischen Willens, die Arbeitsagentur bei Entlassungen frühzeitig einzubinden, verbietet sich bei (etappenweisen) Stilllegungen eine punktuelle, insbesondere rein datumsmäßige Ermittlungen der „in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer“ (§ 17 Abs. 1 KSchG).
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