Klimaschutz im Steuerrecht – Energetische Gebäudesanierung ab 2020

12. Februar 2020 Blog Steuerberatung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die neue Vorschrift § 35c ergänzt. Diese neue Regelung sieht eine steuerliche Förderung von bestimmten energetischen Einzelmaßnahmen vor. Mithilfe dieser Vorschrift soll das von der Bundesregierung erklärte Ziel, die Treibhausgase bis 2030 zu verringern, unterstützt werden.

Um von der steuerlichen Förderung profitieren zu können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Die wesentlichen Voraussetzungen stellen wir Ihnen in diesem Newsletter vor.

Petra Köninger

Steuerberaterin

Bachelor of Arts (B.A.)

Grundvoraussetzungen

Die Förderung kann nur für Gebäude oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und älter als zehn Jahre sind. Gebäude, mit denen Miet- oder gewerbliche Einkünfte erzielt werden, sind von der Förderung ausgenommen. Sie kann auch nicht mit der bisherigen Steuerermäßigung nach § 35a EStG (sog. Handwerkerleistungen) oder mit der Förderung von Gebäuden in Sanierungsgebieten kombiniert werden. Werden zur Finanzierung der Maßnahmen zinsverbilligte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder sonstige Fördermaßnahmen in Anspruch genommen, scheidet eine Förderung ebenfalls aus.

Die Sanierung ist auch nur dann begünstigt, wenn sie von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die energetischen Grundvoraussetzungen für eine Förderung bestätigt. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden.

Gefördert werden sollen Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 01. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Die Rechnungsbeträge müssen dabei per Überweisung beglichen werden.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die folgenden energetischen Maßnahmen, soweit sie die Mindestanforderungen, welche in der Rechtsverordnung festgelegt werden, erfüllen:
•    Wärmedämmung von Wänden,
•    Wärmedämmung von Dachflächen,
•    Wärmedämmung von Geschossdecken,
•    Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
•    Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
•    Erneuerung der Heizungsanlage,
•    Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
•    Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Höhe der Förderung

Gefördert werden sollen – anders als bei den bisherigen Handwerkerleistungen nach § 35a EStG – nicht nur die Arbeitslohnanteile, sondern die gesamten Kosten der energetischen Maßnahme.

20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, können unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Förderung wird über drei Jahre verteilt: je 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr.

Beispiel:

X ist Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses, das er seit 30 Jahren mit seiner Familie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt. Im Jahr 2020 lässt er durch Fachbetriebe die Fenster erneuern, die Heizungsanlage ersetzen und eine neue Außentür einbauen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 70.000 Euro (davon sind 20.000 Euro Arbeitslöhne). Die Rechnungen sowie die erforderlichen Bescheinigungen liegen vor.

Es ergibt sich folgende Förderung:

Förderbetrag 2020 und 2021 (jeweils 70.000 € x 7 % = 4.900 €)        9.800 €

Förderbetrag 2022 (70.000 € x 6 % = 4.200 €)                                       4.200 €

Summe (Höchstgrenze von 40.000 € ist nicht erreicht)                        14.000 €

Zum Vergleich: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) kann nur im Jahr 2020 in Anspruch genommen werden und beträgt 20.000 Euro (Arbeitslohn) x 20 % = 4.000 Euro, höchstens aber 1.200 Euro.

Fazit

Die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung stellt eine tatsächliche Steuerentlastung dar und fällt im Vergleich zu der bisherigen Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen deutlich höher aus.
Nicht vorgesehen ist eine Begünstigung energetischer Maßnahmen an Vermietungsobjekten. Zwar sind solche Aufwendungen regelmäßig sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar, dies ist allerdings dann anders, wenn eine gebrauchte Immobilie erworben wird und innerhalb der ersten drei Jahre die energetischen Maßnahmen 15 Prozent der Anschaffungskosten überschreiten. Somit lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die lediglich mit jährlich zwei Prozent zum Ansatz kommen. Für diese Fälle wäre es wünschenswert, einen Sofortabzug zu schaffen, um auch die energetische Sanierung von Vermietungsobjekten voranzubringen.

Steuerberaterin Petra Köninger, Bachelor of Arts (B.A.)