§ 111f StPO regelt die Vollziehung des Vermögensarrestes; § 111h StPO die Wirkung hieraus. Das OLG Bremen hatte nun zu entscheiden, ob auch die Staatsanwaltschaft selbst - wie andere Gläubiger - kein Recht auf weitere Eintragung einer Sicherungshypothek hat.
Lesen Sie dazu die Entscheidung mit kritischen Praxishinweis zur Abgrenzung der Rechtslage bei Forderungspfändung durch die Staatsanwaltschaft (OLG München). Wir wünschen eine spannende Lektüre.