Italien: Jüngste Entwicklungen des Insolvenzrechts

27. August 2021 Blog International Restrukturierung und Sanierung

Angesichts der steigenden Anzahl von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat der italienische Gesetzgeber mit Gesetzesdekret Nr. 118 vom 24.8.2021 das Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform erneut verschoben. Mit dem Ziel, den Unternehmen effektive Instrumente an die Hand zu geben, um Krisensituationen zu meistern, hat der Gesetzgeber zugleich ein neues außergerichtliches Sanierungsverfahren eingeführt und Änderungen an der aktuell geltenden Insolvenzordnung vorgenommen.

Details in diesem Newsletter.

Chiara Fiorini

Avvocato (Rechtsanwältin, zugelassen in Italien)

Inkrafttreten des „Codice della crisi d’impresa“ erst am 16. Mai 2022

Im Februar 2019 wurde in Italien die Reform des Insolvenzrechts formell zum Abschluss gebracht (s. Newsletter vom 15.02.2019); das neue Recht sollte ursprünglich am 15.8.2020 in Kraft treten.

Als Konsequenz der Corona-Krise hat der Gesetzgeber bereits im April 2020 mit dem sog. „decreto liquidità“ die Verschiebung des Inkrafttretens der Reform bis zum 1.9.2021 angeordnet. Im Hinblick auf die anhaltenden, negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2 Krise und angesichts der Notwendigkeit, die zur Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 vom 20.6.2019 erforderlichen Anpassungen des Reformgesetzes vorzunehmen, ist der Gesetzgeber nun ein weiteres Mal tätig geworden:

Das Inkrafttreten des Reformgesetzes ist auf Grundlage von Art. 1 a) des Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24.08.2021 auf den 16. Mai 2022 verschoben worden.

Inkrafttreten der Frühwarnverfahren erst am 31.12.2023

Zentrales Element der Reform ist die Schaffung der Frühwarnverfahren; neben der gesetzlichen Festsetzung von Indikatoren der Krise (Art. 13 Codice) sieht das neue Recht zulasten der Kontrollorgane der Unternehmen sowie des Weiteren zulasten bestimmter institutioneller Gläubiger (i.e. Finanzamt, Sozialversicherungsbehörden) näher bestimmte Meldepflichten (Art. 14, 15 Codice) vor.

Der Gesetzgeber hat auf Grundlage von Art. 1 b) des Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24.08.2021 nun beschlossen, das Inkrafttreten des Frühwarnverfahrens auf den 31.12.2021 zu verschieben.

Hintergrund dieser Entscheidung ist wohl die (unausgesprochene) Befürchtung, in der aktuellen makroökonomischen Krise könnten die Frühwarnverfahren gleichsam zu einem “Brandbeschleuniger” für Insolvenzverfahren denaturieren.

Einführung eines neuen Sanierungsverfahrens

Art. 2 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24.08.2021 haben die Einführung der sog. „composizione negoziata della crisi” (“verhandlungsweise Beilegung der Krise”) zum Gegenstand.

Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren ohne Öffentlichkeit, das über eine bei den Handelskammern einzurichtende telematische Plattform von Unternehmen eingeleitet werden kann, deren wirtschaftliche Situation die Entstehung einer Krise wahrscheinlich macht. Den Unternehmern wird ein unabhängiger und sanierungserfahrene Fachmann zur Seite gestellt, dessen Aufgabe es ist, die Verhandlungen mit Gläubigern und sonstigen Betroffenen zu fördern, um eine Lösung zu erarbeiten, die eine Überwindung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts erlaubt.

Auf Antrag des Unternehmens kann das Gericht in diesem Zusammenhang das Verbot von Individualvollstreckungsmaßnahmen aussprechen (Art. 6 Gesetzesdekret Nr. 118 vom 24.08.2021). Ferner kann auf Antrag des Unternehmens ein zeitlich befristeter Eingriff in bestehende Verträge erfolgen, wenn die vom Unternehmen geschuldete Leistung als Folge der Covid-Krise zu einer unangemessenen Belastung führt und die Gestaltung des Vertragsverhältnis erforderlich ist, um den “going concern” zu wahren (Art. 10 Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24.08.2021).

Führen die Verhandlungen zum Erfolg, kann der Unternehmer ausweislich von Art. 11 des Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24.08.2021 insbesondere

(i) eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Gläubigern schließen, die im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Gesetzesdekret Nr. 118 vom 24.08.2021 zugleich die Möglichkeit eröffnet, Steuerschulden in bis zu 72 Monatsraten zurückzuführen (Art. 11 Abs. 1 a);
(ii) mit den Gläubigern ein Moratorium im Sinne von Art. 182-octies Legge Fallimentare vereinbaren (Art. 11 Abs. 1 b);
(iii) eine Vereinbarung mit den Gläubigern schließen, wobei die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgenden Zahlungen und Rechtshandlungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchstabe d) Legge Fallimentare der Insolvenzanfechtung entzogen sind (Art. 11 Abs. 1 c);

Nach dem Abschluss der Verhandlungen kann das Unternehmen ferner ausweislich Art. 11 Abs. 2 ferner die gerichtliche Bestätigung einer Schuldenrestruktierungsvereinbarung im Sinne der Art. 182-bis, 182-septies und 182-novies Legge Fallimentare beantragen, wobei die Erstreckung der Wirksamkeit der Vereinbarung auf der Vereinbarung widersprechender Gläubiger unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist (Art. 11 Abs. 2);

Scheitern die Verhandlungen mit den Gläubigern, kann das Unternehmen

(i) einen attestierten Sanierungs­plan in Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchstabe d) Legge Fallimentare vorlegen, (Art. 11 Abs. 3 a);
(ii) einen vereinfachten Liquidationsvergleich gem. Art. 18 vorschlagen;
(iii) oder eines der sonstigen in der Insolvenzordnung vorgesehenen alternativen Verfahren zu Regelinsolvenz anstrengen.

Das neue Sanierungsverfahren wird am 15. November 2021 in Kraft treten; bis zum 24. September 2021 sollen mittels eines Ministerialdekrets Inhalt und Funktionsweise der telematischen Plattform definiert werden, über die die Unternehmen Zugang zu dem Verfahren erlangen können.

Änderungen der Insolvenzordnung (“Legge Fallimentare”)

Im Hinblick auf die Verschiebung des Inkrafttretens der Insolvenzrechtsreform hat der italienische Gesetzgeber einige in dem Reformgesetzes vorgesehene Rechtsinstitute im Wege der Änderung der aktuell geltenden Insolvenzordnung vorzeitig in Kraft gesetzt.

Das betrifft insbesondere die Möglichkeit, die Bindungswirkung von Schuldenrestrukturierungsvereinbarungen unter bestimmten Bedingungen auch auf widersprechende Gläubiger zu erstrecken, wenn diese einer homogen Gläubigerklasse angehören, in der wenigstens 75% der vorgeschlagenen Gestaltung zugestimmt haben (Art. 182-septies Legge Fallimentare).

Ferner sieht der neue Art. 182-octies Legge Fallimentare die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines mit Gläubigern vereinbarten Moratoriums auch auf widersprechende Gläubiger zu erstrecken.

Zuletzt regelt Art. 182-novies Legge Fallimentare nun die Möglichkeit, eine Schuldenrestrukturierungsvereinbarung im Sinne Art. 182-bis Legge Fallimentare unter bestimmten Voraussetzungen auch nur mit 30% der Gläubiger abzuschließen (anstelle der sonst vorgesehenen Mindestschwelle von 60%); dies setzt insbesondere voraus, dass der Schuldner auf die im Gesetz vorgesehene 120-tägige Stundung verzichtet und keinen Antrag auf Einstellung von Individualvollstreckungsmaßnahmen gestellt hat.

Avvocato Chiara Fiorini (Rechtsanwältin, zugelassen in Italien)