Für die Gewährung von Insolvenzgeld ist maßgeblich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung für das Schuldnerunternehmen, nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags.
In besonders gelagerten Fällen verbleibt der Agentur für Arbeit die Zustimmungsverweigerung anhand des Prüfungsmaßstabs der Sittenwidrigkeit.
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