Freibetrag für Bonuszahlungen von Krankenkassen

Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sogenannten Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Bei von Krankenkassen geleisteten (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind.
In diesem Zusammenhang hatte die Finanzverwaltung eine bis zum 31.12.2024 befristete Vereinfachungsregelung geschaffen. Danach führten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet wurden.
Seit 01.01.2025 ist diese Vereinfachungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Danach gelten Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Ein Nachweis, dass auch darüber hinausgehende Bonusleistungen nicht als Beitragserstattung anzusehen sind, ist weiterhin möglich.
Hier finden Sie unseren gesamten Monatsnewsletter mit allen Beiträgen
Mehr Informationen zum Thema Steuerberatung
Petra Köninger
arbeitet seit 2016 als Steuerberaterin bei Schultze & Braun in Achern (Ortenau). Besonders beschäftigt sie sich mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Sie startete ihre Karriere als Auszubildende zur Steuerfachangestellten bei Schultze & Braun und schloss ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ab.